Full text: Preussens Politik in Ansbach-Bayreuth

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1450 in die Verhältnisse fügen... Da er jedoch seinen An- 
sprüchen nicht entsagte, war der zwischen beiden Parteien 
abgeschlossene Vertrag! thatsächlich nicht mehr als ein 
Waffenstillstand. Die alten Forderungen wurden von den 
Markgrafen, wenn sie auch grössere: kriegerische Zu- 
sammenstösse vermieden, nicht fallen gelassen. Kaum 
war das Reichskammergericht durch die Bestimmungen 
jes Reichsabschieds von ı521 zu neuem Leben erwacht,? 
30 versuchten die hohenzollernschen Fürsten, nachdem 
lie Waffen ihnen nicht hold gewesen, auf dem Wege 
Rechtens ihre Absichten zu erreichen. 1526 übergyaben 
sie am Reichskammergericht die Klage.* Das bei diesem 
höchsten Gericht des Reiches üblichelangsame Verfahren hatte 
noch nicht gestattet, an die Urteilsfällung heranzutreten, 
da entschloss sich ein Markgraf, nochmals das Glück der 
Waffen zu erproben. Hundert Jahre waren seit jenem 
ersten Versuche verflossen, als der Fürst von Bayreuth, 
Albrecht Alcibiades, eine Zeit lang hoffen Konnte, mit dem 
Schwerte in verheerenden Kriegszügen nicht nur die alten 
Ansprüche seines Hauses in Franken durchzuführen, die 
angestammten Lande zu einem geschlossenen Ganzen zu 
yestalten, sondern auch sich durch Abtretungen, die er 
lien Gegnern auferlegte, die tonangebende Stellung in 
Franken zu sichern.‘ Hatte die mit rücksichtslosem Un- 
gestüm geschaffene Lage Bestand, so war in Franken in- 
mitten der zu ihrer Verteidigung zu schwachen vielen 
kleinen Reichsstände dem hohenzollernschen Hause eine 
I. Richtjgung von 1450 (Reicke 430) u. Vertrag von 1453 
"Reicke 434). 
2. Ranke: Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation 
15 (1873), 318 ff. — R. Schröder: Lehrbuch der deutschen Rechts- 
geschichte” (1898), 811 ff. 
3. Lang: Neuere Geschichte HI (1811), 1ı0g9f.; Reicke 842. 
4. L. Rösel; Altnürnberg (1895), 535 ff. Reicke 801 ff.
	        
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