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grosse Zukunft beschieden. Nur kurze Zeit durfte Mark-
graf Albrecht sich in diesem Traume wiegen. Vor der
Feindschaft mächtiger Reichsstände sanken seine .Hoff-
nungen ins Grab. Das Jahr 1554 wurde ein Wendepunkt
für die fränkischen Hohenzollern. Hatte eine ‚grosse An-
zahl weltlicher Reichsstände, katholische wie protestantische,
die kirchlichen Erschütterungen zur Erweiterung ihres
Herrschaftsbereiches benutzt, so war der Markgraf ge-
scheitert. Politisch und wirtschaftlich war ein gewaltiger
Zusammenbruch die Folge. Bisher immer noch zu den
angeseheneren Reichsständen zählend, mussten Ansbach
und Bayreuth es sich fortan sehr häufig in der letzten
Reihe genügen lassen. Sie mussten die Politik der beiden
Albrechte für immer aufgeben und durften, wenn über-
haupt, nur auf dem Wege Rechtens nach Verwirklichung
ihrer Absichten trachten. Freilich, das Interesse des
kaiserlichen Hofes stand ihnen entgegen, und.so war es
von vornherein zweifelhaft, ob aus den Rechtshändeln viel
für sie abfallen würde. Für den Hader mit Nürnberg, auf
den der Markgraf zunächst das Augenmerk richtete, wurde
eine Entscheidung des Reichskammergerichts von 1583
bedeutsam, Dieselbe sprach die höhere Gerichtsbarkeit,
die sogenannte fraischliche Obrigkeit, in einer grossen
Zahl von Orten, in welchen sie bisher von Nürnberg‘ aus-
geübt wurde, dem Markgrafen zu.! Dieser hatte damit
gewiss einen Erfolg errungen, aber doch nur einen Teil-
erfolg. Denn das Reichsgericht war, indem es die Deutung
des Begriffs der fraischlichen Obrigkeit vermied, der
Hauptschwierigkeit aus dem Wege gegangen. Dadurch,
dass alles wieder an die den Markgrafen ungünstige po-
litische Konstellation gebunden wurde, schränkte der
Rechtsspruch die Errungenschaften des Standes, der schein-
bar als Sieger hervorging, wieder sehr ein. Nürnberg
1. Lang a. a. O, III, 125f£; Reicke 031.