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richtsbarkeit, nicht aber die Landeshoheit, die Landes-
verwaltung: Noch wandten sich die Markgrafen wie Nürn-
berg mit Beschwerden an das Reichskammergericht ; *
allein eine Entscheidung, welche man als klare Erwiderung
auf jene: Frage hätte ‚betrachten können, erfolgte nicht
mehr. Wenige Jahre nach jenem Urteil von 1583 fand
die letzte ordentliche Visitation am Reichskammergericht
statt. Mit dem Aufhören dieser Appellationsinstauz musste
man sich aller Hoffnung auf eine gewisse Ordnung bei
Erledigung streitiger Rechtsfälle entschlagen, Das Reichs-
kammergericht ‚und die ausserordentliche Visitations-
deputation hatten keine Lust, unter die wenigen Fälle, mit
denen sie sich befassten, die schwierige Frage nach dem
Wesen der fraischlichen Obrigkeit aufzunehmen. So liess
sich eine Durchschneidung des Knotens nur von dem
Reichshofrate erwarten. Allein wenn der kaiserliche Ver-
ıreter, als die Sache noch vor dem Kammergericht an-
hängig war, seine Stimme gegen Brandenburg erhob,” so
schien es kaum möglich, dass in einem Falle, in dem das
Recht auf Seite der Gegner Brandenburgs war, der dem
Kaiser unterstehende, nach dem Vorteil des Hauses Habs-
burg richtende Reichshofrat sich der hohenzollernschen
Wünsche annehmen werde.
Die Fehde mit Nürnberg bildet nur einen Teil, aller-
dings ‚einen sehr wichtigen, der brandenburgischen Landes-
hoheitsansprüche. Nicht glücklicher als 'gegen die Reichs-
städte waren die Hohenzollern, wenn sie auch vorüber-
gehend diesen oder jenen geringen Erfolg errangen,
ryegenüber den anderen Ständen. Bamberg? und Würz-
ı. Lang a. a. O. 134; Reicke 931.
2. 1587 .gelegentlich ‚der letzten Visitation des Reichskammer-
zerichts: Lang IIl, 125. V
3. S. das Gutachten der Regierung 1. Senats zu Ansbach (Ref