Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften, die Straßenpolizei und die öffentliche Reinlichkeit, dann den Schutz der öffentlichen Anlagen und der städtischen Wasserleitungen in Nürnberg betreffend

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Beleuchtung. 
8 6. Während der Nachtzeit muß jedes auf öffentlicher 
Straße befindliche bespannte Fuhrwerk entsprechend beleuchtet 
sein. 
Fuhrwerke, welche dem Personenverkehr dienen, müssen 
mit 2 Laternen versehen sein, die an den Seiten, so weit 
wie möglich nach vorne, anzubringen sind. 
Bespannte Transportfuhrwerke haben eine Laterne zu 
führen, welche vorne an der linken Seite, womöglich am 
Bocke, oder an der Stirnseite des Fuhrwerks, eventuell, 
wenn Dieß nicht möglich ist, an der Außenseite des Geschirrs 
der Sattelpferde anzubringen ist. 
Die Laternen müssen in ordnungsmäßigem Stande und 
mit hellleuchtendem Lichte versehen sein. 
Unter Nachtzeit im Sinne dieser Bestimmung ist die 
Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine 
Stunde vor Sonnenaufgang zu verstehen. 
Der Magistrat behält sich vor, hinsichtlich der von der 
Polizeibehörde angewiesenen Halte- und Aufstellungsplätze 
für Fuhrwerke und insbesondere für Fiaker Ausnahmen von 
den Bestimmungen des gegenwärtigen Paragraphen zuzulassen. 
Schellengeläute, Doppelzügel. 
8 7. Schellengeläute darf an den Gespannen nur bei 
Schneebahn oder auf besondere Anordnung der Polizeibehörde 
angebracht werden. 
Einspänniges Pferdefuhrwerk muß mit doppelter Leine, 
zweispänniges mit dem Kreuzzügel gefahren werden. 
Bei zweispännigen Fuhrwerken, welche von auswärts 
hierher kommen, ist die Anwendung von Doppelschnellzügeln 
d. h.: die Verbindung von Schnell- und Laufzügeln) gestattet. 
Auch hiesigen Fuhrwerksbesitzern, welche berufsmäßig 
mit schweren Lastwägen schlechte Wege zu befahren haben, 
kann für diese Lastwägen die Anwendung von Doppelschnell— 
zügeln, wie sie bei zweispännigen Fuhrwerken, die von 
auswärts hieher kommen, zulässig ist, auf Ansuchen von der 
Polizeibehörde gestattet werden.
	        
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