Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften, die Straßenpolizei und die öffentliche Reinlichkeit, dann den Schutz der öffentlichen Anlagen und der städtischen Wasserleitungen in Nürnberg betreffend

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Bespannung, Leitung und Beaufsichtigung der 
Fuhrwerke. 
8 12. Gebrechliche, mit augenfälligen Fehlern behaftete, 
sowie zum Zug unbrauchbare Thiere dürfen im städtischen 
Fahrgebiet nicht zur Bespannung verwendet werden. Personen, 
welche des Fahrens unkundig, sowie Personen, welche in 
Folge körperlicher oder geistiger Gebrechen oder wegen zu 
hohen oder zu jugendlichen Alters zur Leitung von Gespannen 
nicht befähigt sind, dürfen sich mit der Leitung oder Beauf— 
sichtigung eines solchen nicht befassen. 
Strafbar ist auch, wer solchen Personen die Leitung 
oder Beaufsichtigung eines Gespannes anvertraut. 
Die Vorschriften über Zulassung zur Leitung öffent— 
licher Fuhrwerke werden hierdurch nicht berührt. 
Das Gespann von Brau-, Zufuhr- und dergleichen 
Wägen, sowie von Schleifen darf nicht auf diesen stehend 
gelenkt werden. 
Das Gleiche gilt von Hornviehgespannen; die Leiter 
der Hornviehgespanne sind verpflichtet, neben ihren Thieren 
herzugehen. 
8 13. Zugthiere dürfen zur Fortbewegung von Fuhr— 
werken nur neben eine mit Wagscheit und Aufhalt versehene 
Deichsel bespannt benützt werden. 
Schwingen der Peitsche, Zeichen zum Ausweichen oder 
Vorbeifahren. 
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8 14. Das Schwingen der Peitsche in der Nähe von 
Personen und fremden Gespannen oder Reitern und das 
Schlagen nach fremden Gespannen ist untersagt. 
Das Zeichen zum Ausweichen oder Vorbeifahren ist 
durch lauten, rechtzeitigen Zuruf oder durch Peitschenknallen 
zu geben. Auf eben diese Weise sind auch die in der 
Fahrrichtung befindlichen Personen auf die Annäherung 
eines Fuhrwerkes aufmerksam zu machen.
	        
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