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Bespannung, Leitung und Beaufsichtigung der
Fuhrwerke.
8 12. Gebrechliche, mit augenfälligen Fehlern behaftete,
sowie zum Zug unbrauchbare Thiere dürfen im städtischen
Fahrgebiet nicht zur Bespannung verwendet werden. Personen,
welche des Fahrens unkundig, sowie Personen, welche in
Folge körperlicher oder geistiger Gebrechen oder wegen zu
hohen oder zu jugendlichen Alters zur Leitung von Gespannen
nicht befähigt sind, dürfen sich mit der Leitung oder Beauf—
sichtigung eines solchen nicht befassen.
Strafbar ist auch, wer solchen Personen die Leitung
oder Beaufsichtigung eines Gespannes anvertraut.
Die Vorschriften über Zulassung zur Leitung öffent—
licher Fuhrwerke werden hierdurch nicht berührt.
Das Gespann von Brau-, Zufuhr- und dergleichen
Wägen, sowie von Schleifen darf nicht auf diesen stehend
gelenkt werden.
Das Gleiche gilt von Hornviehgespannen; die Leiter
der Hornviehgespanne sind verpflichtet, neben ihren Thieren
herzugehen.
8 13. Zugthiere dürfen zur Fortbewegung von Fuhr—
werken nur neben eine mit Wagscheit und Aufhalt versehene
Deichsel bespannt benützt werden.
Schwingen der Peitsche, Zeichen zum Ausweichen oder
Vorbeifahren.
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8 14. Das Schwingen der Peitsche in der Nähe von
Personen und fremden Gespannen oder Reitern und das
Schlagen nach fremden Gespannen ist untersagt.
Das Zeichen zum Ausweichen oder Vorbeifahren ist
durch lauten, rechtzeitigen Zuruf oder durch Peitschenknallen
zu geben. Auf eben diese Weise sind auch die in der
Fahrrichtung befindlichen Personen auf die Annäherung
eines Fuhrwerkes aufmerksam zu machen.