Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften, die Straßenpolizei und die öffentliche Reinlichkeit, dann den Schutz der öffentlichen Anlagen und der städtischen Wasserleitungen in Nürnberg betreffend

A. Allgemeine Vestimmungen. 
Begriff der öffentlichen Straße. 
8 1. Unter der Bezeichnung „öffentliche Straße“ sind 
in den nachfolgenden Bestimmungen überall auch öffentliche 
Plätze, Wege, Brücken und Durchgänge, sowie solche im 
Privateigenthum stehende Wege, Straßen u. s. w. begriffen, 
in welchen thatsächlich ein öffentlicher Verkehr stattfindet. 
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B. Vorschriften, die Erhaltung der Sicherheit 
und Vequemlichkeit des Straßen-Verkehrs betr. 
J. JuhrwerksVerkehr. 
Arten der Fuhrwerke. 
8 2. Die Vorschriften über den Fuhrwerks-Verkehr 
finden sowohl auf bespanntes, als auch durch Menschen— 
oder mechanische Kräfte fortbewegtes Räder- und Schlitten— 
fuhrwerk jeder Gattung Anwendung, soferne nicht deren 
Anwendbarkeit für einzelne Arten von Fuhrwerken durch 
deren Beschaffenheit oder in Folge ausdrücklicher Bestimmung 
ausgeschlossen ist. 
Trottoirs und Fußwege. 
8 3. Den Trottoirs und Fußwegen werden alle Räume 
und Anlagen an öffentlichen Straßen gleichgeachtet, welche 
durch Umzäunungen, Randsteine und dergleichen Vorrich— 
tungen gegen die Fahrbahn abgegrenzt oder durch ausdrück— 
liche Bestimmung als Fußwege erklärt sind. 
Bezeichnung der Fuhrwerke. 
8 4. Jedes hiesige Privatfuhrwerk, welches nicht seiner 
Bestimmung gemäß zur Beförderung von Personen dient, 
ferner auch das im städtischen Fahrgebiet periodisch oder 
regelmäßig verkehrende Landfuhrwerk muß mit Vornamen.
	        
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