A. Allgemeine Vestimmungen.
Begriff der öffentlichen Straße.
8 1. Unter der Bezeichnung „öffentliche Straße“ sind
in den nachfolgenden Bestimmungen überall auch öffentliche
Plätze, Wege, Brücken und Durchgänge, sowie solche im
Privateigenthum stehende Wege, Straßen u. s. w. begriffen,
in welchen thatsächlich ein öffentlicher Verkehr stattfindet.
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B. Vorschriften, die Erhaltung der Sicherheit
und Vequemlichkeit des Straßen-Verkehrs betr.
J. JuhrwerksVerkehr.
Arten der Fuhrwerke.
8 2. Die Vorschriften über den Fuhrwerks-Verkehr
finden sowohl auf bespanntes, als auch durch Menschen—
oder mechanische Kräfte fortbewegtes Räder- und Schlitten—
fuhrwerk jeder Gattung Anwendung, soferne nicht deren
Anwendbarkeit für einzelne Arten von Fuhrwerken durch
deren Beschaffenheit oder in Folge ausdrücklicher Bestimmung
ausgeschlossen ist.
Trottoirs und Fußwege.
8 3. Den Trottoirs und Fußwegen werden alle Räume
und Anlagen an öffentlichen Straßen gleichgeachtet, welche
durch Umzäunungen, Randsteine und dergleichen Vorrich—
tungen gegen die Fahrbahn abgegrenzt oder durch ausdrück—
liche Bestimmung als Fußwege erklärt sind.
Bezeichnung der Fuhrwerke.
8 4. Jedes hiesige Privatfuhrwerk, welches nicht seiner
Bestimmung gemäß zur Beförderung von Personen dient,
ferner auch das im städtischen Fahrgebiet periodisch oder
regelmäßig verkehrende Landfuhrwerk muß mit Vornamen.