Zunamen und Wohnung (Ortschaft, Straße und Hausnummer)
des Eigenthümers und, wenn derselbe mehrere derartige
Fuhrwerke hält, mit einer besonderen Nummer bezeichnet
sein. Diese Bezeichnung ist, insoweit nicht die Polizeibehörde
Ausnahmen für einzelne Fuhrwerke bestimmter Gattung oder
für einzelne Fuhrwerksbesitzer gestattet, an der rechten
Seite des Fuhrwerks in deutlicher und unverwischbarer
Schrift von mindestens 5 cm. Höhe dergestalt anzubringen,
daß sie beständig sichtbar ist. Sie ist anzubringen entweder
an dem Fuhrwerke selbst (und zwar keinesfalls am Geschirr—
zeuge) oder an einer an dem Fuhrwerke zu befestigenden
Tafel. Bei Handfuhrwerken ist die Anbringung der vor—
schriftsmäßigen Bezeichnung oder Namenstafel auch an der
Rückseite des Fuhrwerks gestattet. Strafbar sind die Besitzer
der Wägen, welche ohne vorschriftsmäßige Bezeichnung oder
Namenstafel betroffen werden; falls jedoch Personen in
Folge allgemeinen oder speziellen Auftrags der Wagenbesitzer
die Verpflichtung zur vorschriftsmäßigen Bezeichnung der
Fuhrwerke übernommen haben und sich hiebei eine Vernach—
lässigung dieser Verpflichtung zu Schulden kommen lassen,
werden diese anstatt ihrer Auftraggeber bestraft.
Maximalbreite der Fuhrwerke, Beschaffenheit der
Räder.
8 5. Die Breite eines Fuhrwerks darf nicht über
2,30 m. betragen. Der Gebrauch niederer Räder, insbe—
sondere sogenannter Rollen, ist verboten. Die Räder der
Lastwägen müssen mindestens einen Durchmesser von 0,8 m.
haben. Fuhrwerke, welche diesen Vorschriften nicht ent—
sprechen, dürfen in dem städtischen Fahrgebiete nur nach
vorgängiger polizeilicher Bewilligung und nur unter den
hiebei gesetzten besonderen Bedingungen benützt werden.
Auf Fuhrwerke, welche von auswärts hier ankommen
oder hier nur durchgehen, finden diese Bestimmungen keine
Anwenduna.