Anhängen von Handwägen u. s. w.
8 8. Das Anhängen von Handwägen, Karren oder
Schlitten an Fuhrwerke ist nur mit polizeilicher Erlaubniß
gestattet; bei landwirthschaftlichen Fuhrwerken jedoch bedarf
es dieser Erlaubniß nicht.
Das Anhängen lediger Zugthiere an Gespanne oder
Wöägen ist verboten.
Ladung.
8 9. Die Ladung eines Fuhrwerks muß im richtigen
Verhältnisse zur Leistungsfähigkeit des Gespannes stehen.
Ueberlastung des Fuhrwerks, in Folge deren das Gespann
an irgend einem Punkte der Passage zu gehöriger Fort—
schaffung desselben unvermögend wird, ist, unbeschadet der
Einschreitung wegen Thierquälerei, verboten.
Das Weiterfahren ist in einem solchen Falle nur nach
entsprechender Entladung des Fuhrwerks oder mit Vorspann
gestattet.
Es ist verboten, ohne polizeiliche Bewilligung auf
öffentlichen Straßen Lasten fortzubewegen, welche durch
ihre Schwere oder sonstige Beschaffenheit zu einer die regel—
mäßige Abnützung überschreitenden Beschädigung des Straßen—
körpers führen können. Eingetretene Beschädigungen des
Straßenkörpers sind auf Kosten des Zuwiderhandelnden
wieder herzustellen.
Einrichtung und Verwahrung der Ladung.
8 10. Die Ladung muß so vertheilt und befestigt
werden, daß sie weder ganz noch theilweise herabfallen,
noch das Umschlagen des Fuhrwerks verursachen kann. Auch
darf dieselbe weder ganz noch theilweise auf der Erde schleifen.
Bierwägen.
8 11. Die großen Bierfässer der Bierbrauereien (Fuhr—
fässer) müssen mit starken Ketten an dem Fuhrwerke selbst
befestigt sein.