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b) alle Anlagen, Trottoirs und Fußwege, mit Aus— 
nahme des als Einfahrt oder Zugang zu einem 
Hause oder Grundstücke dienenden Theiles derselben. 
Das Befahren von Trottoirs und Fußwegen mit 
Sprengwägen behufs der durch ober- oder ortspolizeiliche 
Vorschrift angeordneten Straßensprengung und das Befahren 
der Anlagen mit solchen Sprengwägen, sowie mit den zum 
Betriebe der Stadtgärtnerei dienenden Wägen, ist gestattet. 
Beschränkungen desselben nach Art und Zeit. 
8 18. An nachgenannten Orten finden hinsichtlich 
gewisser Arten von Fuhrwerken, beziehungsweise gewisser 
Zeiten besondere Beschränkungen statt. 
1. Der Benützung durch bespanntes Fuhrwerk sind 
entzogen: 
a) das Kasemattenthor, die Deutschherrnwiese, der 
Weg zwischen dem Pfarrhause und der Kirche in 
Wöhrd, der innere Theil des Hauptmarktes; 
b) der Feuerweg, die Hallerwiese, das Hörmanns— 
gäßchen, die Barbiergasse und der Theil der Leon— 
hardsgasse zwischen der Petzoldstraße und der Bauern⸗ 
gasse in Gostenhof, außer für Fuhrwerk, welches 
seiner Bestimmung nach dort zu verkehren hat; 
e) der Weg hinter der Mauer vom Marienthor bis 
zum Peunt- und Salzhof; 
d) während der Meßzeit die zur Abhaltung der Messen 
bestimmten Plätze, mit Ausnahme der gepflasterten 
Strecken der Insel Schütt; 
s) die Passage vor der Hauptwache während der 
Musikparade. 
2. Mit Lastfuhrwerken, wozu auch Omnibusse und 
Möbelwägen gehören, dürfen nicht befahren werden: 
das Heugäßchen, das Rathhausgäßchen, die Schul— 
gasse bei der Hauptwache, die Agnesbrücke und das 
Zeidlergäßchen in Wöhrd.
	        
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