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Gebäude vorüber, mit bestellten oder Privatfuhrwerken nur
durch diese beiden Straßen unter Vermeidung jeder Kreuzung
der in Absatz 1 erwähnten Straße genommen werden.
Bei den Fahrten zum Staatsbahnhofe ist der Fahrpreis
unter allen Umständen vor Beginn der Fahrt oder doch
während der Dauer derselben zu fordern und von dem
Fahrgaste nach erfolgter Aufforderung zur Zahlung zu
entrichten.
Als Aufstellungsplatz wird für Fiaker der bisherige
Platz auf der Westseite, für Omnibusse der gegenüberliegende
Platz auf der Ostseite des Bahnhofplatzes, für bestellte
und Privatfuhrwerke endlich werden als Aufstellungsplätze
diese beiden Plätze mit der Maßgabe bestimmt, daß bei der
Aufstellung ein Abstand von 8 m. vom Bahnhofgebäude
einzuhalten ist.
Sämmtliches am Bahnhofplatze verkehrendes Personen—
fuhrwerk hat die Aufstellung mit der Richtung der Pferde
nach Norden — gegen die Stadt — zu nehmen.
Der Magistrat behält sich vor, Ausnahmen von den
Bestimmungen des gegenwärtigen Paragraphen entweder
aus eigener Initiative oder auf Ansuchen zu gestatten.
Verbotene Aus- bezw. Einfahrt.
8 20. Durch das Königsthor, das alte Spittlerthor,
den Weißen- und Lauferschlagthurm darf keine Ausfahrt
und durch das Frauen- und Ludwigsthor, sowie in der
Straße bei den blauen Schlüsseln und über die Grübels—
brücke keine Einfahrt stattfinden.
Die Einfahrt zur Unterwörthstraße darf nur auf der
Westseite dieser Straße, am Unschlitthause vorüber, die
Ausfahrt von dort nur auf der Ostseite erfolgen.
Rechtsfahren.
z 21. Alles Fuhrwerk hat, soweit nicht örtliche Hin—
dernisse entgegenstehen, stets die rechte Seite der Fahrbahn
einzuhalten.