Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften, die Straßenpolizei und die öffentliche Reinlichkeit, dann den Schutz der öffentlichen Anlagen und der städtischen Wasserleitungen in Nürnberg betreffend

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Gebäude vorüber, mit bestellten oder Privatfuhrwerken nur 
durch diese beiden Straßen unter Vermeidung jeder Kreuzung 
der in Absatz 1 erwähnten Straße genommen werden. 
Bei den Fahrten zum Staatsbahnhofe ist der Fahrpreis 
unter allen Umständen vor Beginn der Fahrt oder doch 
während der Dauer derselben zu fordern und von dem 
Fahrgaste nach erfolgter Aufforderung zur Zahlung zu 
entrichten. 
Als Aufstellungsplatz wird für Fiaker der bisherige 
Platz auf der Westseite, für Omnibusse der gegenüberliegende 
Platz auf der Ostseite des Bahnhofplatzes, für bestellte 
und Privatfuhrwerke endlich werden als Aufstellungsplätze 
diese beiden Plätze mit der Maßgabe bestimmt, daß bei der 
Aufstellung ein Abstand von 8 m. vom Bahnhofgebäude 
einzuhalten ist. 
Sämmtliches am Bahnhofplatze verkehrendes Personen— 
fuhrwerk hat die Aufstellung mit der Richtung der Pferde 
nach Norden — gegen die Stadt — zu nehmen. 
Der Magistrat behält sich vor, Ausnahmen von den 
Bestimmungen des gegenwärtigen Paragraphen entweder 
aus eigener Initiative oder auf Ansuchen zu gestatten. 
Verbotene Aus- bezw. Einfahrt. 
8 20. Durch das Königsthor, das alte Spittlerthor, 
den Weißen- und Lauferschlagthurm darf keine Ausfahrt 
und durch das Frauen- und Ludwigsthor, sowie in der 
Straße bei den blauen Schlüsseln und über die Grübels— 
brücke keine Einfahrt stattfinden. 
Die Einfahrt zur Unterwörthstraße darf nur auf der 
Westseite dieser Straße, am Unschlitthause vorüber, die 
Ausfahrt von dort nur auf der Ostseite erfolgen. 
Rechtsfahren. 
z 21. Alles Fuhrwerk hat, soweit nicht örtliche Hin— 
dernisse entgegenstehen, stets die rechte Seite der Fahrbahn 
einzuhalten.
	        
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