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3. Es ist verboten, mit Fuhrwerken, welche vor oder
nach der Vorstellung an das Theater bestimmt sind, durch
die Bankgasse zu- und abzufahren.
Die Abfahrt durch die Tetzelgasse mit bespannten
Fuhrwerken ist nur dann gestattet, wenn dieselben in Folge
ihrer Bestimmung daselbst anzuhalten haben.
4. Lastfuhrwerke zu und von der Eilgutladehalle dürfen
sich nur auf der Passage von der Tafelholstraße zur Eil—
gutstraße oder auf dem an dem Württemberger Hof gelegenen
Bahnhofvorplatztheile bewegen.
5. Bei Bällen im Museumsgeböäude ist die Anfahrt
durch die Kaiser- oder Königsstraße, die Abfahrt über die
Museumsbrücke, bei solchen im Gasthof zum goldenen Adler
ist die Anfahrt vom Josepsplatz, die Abfahrt gegen die
Königsstraße zu nehmen.
6. Der Steinbühler Tunell darf mit Fuhrwerken,
welche einschließlich der Ladung die Höhe von 2,60 m.
übersteigen, deßgleichen mit Fuhrwerken, welche mit Dünger—
»der Fäkalstoffen beladen sind, nicht befahren werden.
Letztere Bestimmnng findet auf den Fuhrpark der Anstalten
für pneumatische Entleerung der Gruben und Aborte keine
Anwendung.
7. Das Fahren, Reiten und Viehtreiben über den Steg
bei dem Zellengefängnisse ist verboten; der Verkehr mit
Handwägen ist jedoch gestattet.
Regelung des Fuhrwerksverkehrs am Bahnhofplatze.
* 19. Die vom Frauenthor in gerader Linie südwärts
zum Mittelbau des Staatsbahnhofes führende Straße, darf
weder mit Omnibussen, noch mit Fiakern, mit bestellten
oder Privatfuhrwerken befahren werden.
Mit Fiakern darf die An- und Abfahrt zum Staats—
bahnhofe nur am Gasthof zum Württemberger Hof, mit
Omnibussen nur durch die östliche Bahnhofstraße, am Post—⸗