Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften, die Straßenpolizei und die öffentliche Reinlichkeit, dann den Schutz der öffentlichen Anlagen und der städtischen Wasserleitungen in Nürnberg betreffend

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3. Es ist verboten, mit Fuhrwerken, welche vor oder 
nach der Vorstellung an das Theater bestimmt sind, durch 
die Bankgasse zu- und abzufahren. 
Die Abfahrt durch die Tetzelgasse mit bespannten 
Fuhrwerken ist nur dann gestattet, wenn dieselben in Folge 
ihrer Bestimmung daselbst anzuhalten haben. 
4. Lastfuhrwerke zu und von der Eilgutladehalle dürfen 
sich nur auf der Passage von der Tafelholstraße zur Eil— 
gutstraße oder auf dem an dem Württemberger Hof gelegenen 
Bahnhofvorplatztheile bewegen. 
5. Bei Bällen im Museumsgeböäude ist die Anfahrt 
durch die Kaiser- oder Königsstraße, die Abfahrt über die 
Museumsbrücke, bei solchen im Gasthof zum goldenen Adler 
ist die Anfahrt vom Josepsplatz, die Abfahrt gegen die 
Königsstraße zu nehmen. 
6. Der Steinbühler Tunell darf mit Fuhrwerken, 
welche einschließlich der Ladung die Höhe von 2,60 m. 
übersteigen, deßgleichen mit Fuhrwerken, welche mit Dünger— 
»der Fäkalstoffen beladen sind, nicht befahren werden. 
Letztere Bestimmnng findet auf den Fuhrpark der Anstalten 
für pneumatische Entleerung der Gruben und Aborte keine 
Anwendung. 
7. Das Fahren, Reiten und Viehtreiben über den Steg 
bei dem Zellengefängnisse ist verboten; der Verkehr mit 
Handwägen ist jedoch gestattet. 
Regelung des Fuhrwerksverkehrs am Bahnhofplatze. 
* 19. Die vom Frauenthor in gerader Linie südwärts 
zum Mittelbau des Staatsbahnhofes führende Straße, darf 
weder mit Omnibussen, noch mit Fiakern, mit bestellten 
oder Privatfuhrwerken befahren werden. 
Mit Fiakern darf die An- und Abfahrt zum Staats— 
bahnhofe nur am Gasthof zum Württemberger Hof, mit 
Omnibussen nur durch die östliche Bahnhofstraße, am Post—⸗
	        
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