Full text: Ortspolizeiliche Vorschriften, die Straßenpolizei und die öffentliche Reinlichkeit, dann den Schutz der öffentlichen Anlagen und der städtischen Wasserleitungen in Nürnberg betreffend

X 
Stehenlassen von Gespannen, Aussträngen. 
Z8 15. Bespanntes Fuhrwerk darf auf öffentlichen 
Straßen (vergl. 8 1) ohne Aufsicht nicht stehen bleiben. 
Bei momentaner Entfernung des Fuhrwerksleiters hat derselbe 
das Gespann an der Innenseite auszusträngen. 
Das gänzliche Aussträngen der Gespanne und das 
Aussträngen an der Außenseite derselben als Sicherheits— 
maßregel gegen das Durchgehen derselben ist nicht zulässig. 
Im Uebrigen gelten die einschlägigen Bestimmungen des 
Reichsstrafgesetzbuches (3 366 Ziff. 5). 
Einhaltung der Fahrbahn, Sperrmaßregeln. 
z 16. Der Fuhrwerksverkehr hat sich, Nothfälle und 
den Verkehr der Kinderwägen ausgenommen, ausschließlich 
auf den dafür bestimmten Fahrdämmen zu bewegen. An 
abschüssigen Stellen des Stadtbezirks sind Fuhrwerke durch 
Einlegung des Radschuhes, durch Anwendung von Rad— 
sperrschleifen oder Bremsvorrichtungen und bei Winterglätte 
durch Anbringung von Eisketten, Eisschrauben oder in sonstiger, 
den Straßenkörper nicht schädigender Weise zu hemmen. 
Alle Fuhrwerke, welche an abschüssigen Stellen des Stadt— 
bezirkes, sei es mit oder ohne polizeiliche Erlaubniß, unbe— 
spannt aufgestellt werden, sind vor dem Abrollen in der 
Weise zu sichern, daß an einem der Hinterräder eine mit 
Haken versehene, kräftige Sperrkette angebracht wird, welche 
straff anzuziehen ist. 
Die Anbringung der Sperrkette hat sofort bei Aufstellung 
des Fuhrwerkes an abschüssiger Stelle und jedenfalls noch 
vor dem Ausspannen der Zugthiere zu geschehen. 
Ausschluß des Fuhrwerksverkehrs. 
817. Der Benützung durch Fuhrwerk überhaupt sind 
entzogen: 
a) Straßen und Plätze, welche durch angebrachte 
Ketten, aufgestellte Tafeln oder auf sonstige Art 
als abgesperrt bezeichnet sind;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.