Full text: Preussens Politik in Ansbach-Bayreuth

— 12 — 
grosse Zukunft beschieden. Nur kurze Zeit durfte Mark- 
graf Albrecht sich in diesem Traume wiegen. Vor der 
Feindschaft mächtiger Reichsstände sanken seine .Hoff- 
nungen ins Grab. Das Jahr 1554 wurde ein Wendepunkt 
für die fränkischen Hohenzollern. Hatte eine ‚grosse An- 
zahl weltlicher Reichsstände, katholische wie protestantische, 
die kirchlichen Erschütterungen zur Erweiterung ihres 
Herrschaftsbereiches benutzt, so war der Markgraf ge- 
scheitert. Politisch und wirtschaftlich war ein gewaltiger 
Zusammenbruch die Folge. Bisher immer noch zu den 
angeseheneren Reichsständen zählend, mussten Ansbach 
und Bayreuth es sich fortan sehr häufig in der letzten 
Reihe genügen lassen. Sie mussten die Politik der beiden 
Albrechte für immer aufgeben und durften, wenn über- 
haupt, nur auf dem Wege Rechtens nach Verwirklichung 
ihrer Absichten trachten. Freilich, das Interesse des 
kaiserlichen Hofes stand ihnen entgegen, und.so war es 
von vornherein zweifelhaft, ob aus den Rechtshändeln viel 
für sie abfallen würde. Für den Hader mit Nürnberg, auf 
den der Markgraf zunächst das Augenmerk richtete, wurde 
eine Entscheidung des Reichskammergerichts von 1583 
bedeutsam, Dieselbe sprach die höhere Gerichtsbarkeit, 
die sogenannte fraischliche Obrigkeit, in einer grossen 
Zahl von Orten, in welchen sie bisher von Nürnberg‘ aus- 
geübt wurde, dem Markgrafen zu.! Dieser hatte damit 
gewiss einen Erfolg errungen, aber doch nur einen Teil- 
erfolg. Denn das Reichsgericht war, indem es die Deutung 
des Begriffs der fraischlichen Obrigkeit vermied, der 
Hauptschwierigkeit aus dem Wege gegangen. Dadurch, 
dass alles wieder an die den Markgrafen ungünstige po- 
litische Konstellation gebunden wurde, schränkte der 
Rechtsspruch die Errungenschaften des Standes, der schein- 
bar als Sieger hervorging, wieder sehr ein. Nürnberg 
1. Lang a. a. O, III, 125f£; Reicke 031.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.