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1450 in die Verhältnisse fügen... Da er jedoch seinen An-
sprüchen nicht entsagte, war der zwischen beiden Parteien
abgeschlossene Vertrag! thatsächlich nicht mehr als ein
Waffenstillstand. Die alten Forderungen wurden von den
Markgrafen, wenn sie auch grössere: kriegerische Zu-
sammenstösse vermieden, nicht fallen gelassen. Kaum
war das Reichskammergericht durch die Bestimmungen
jes Reichsabschieds von ı521 zu neuem Leben erwacht,?
30 versuchten die hohenzollernschen Fürsten, nachdem
lie Waffen ihnen nicht hold gewesen, auf dem Wege
Rechtens ihre Absichten zu erreichen. 1526 übergyaben
sie am Reichskammergericht die Klage.* Das bei diesem
höchsten Gericht des Reiches üblichelangsame Verfahren hatte
noch nicht gestattet, an die Urteilsfällung heranzutreten,
da entschloss sich ein Markgraf, nochmals das Glück der
Waffen zu erproben. Hundert Jahre waren seit jenem
ersten Versuche verflossen, als der Fürst von Bayreuth,
Albrecht Alcibiades, eine Zeit lang hoffen Konnte, mit dem
Schwerte in verheerenden Kriegszügen nicht nur die alten
Ansprüche seines Hauses in Franken durchzuführen, die
angestammten Lande zu einem geschlossenen Ganzen zu
yestalten, sondern auch sich durch Abtretungen, die er
lien Gegnern auferlegte, die tonangebende Stellung in
Franken zu sichern.‘ Hatte die mit rücksichtslosem Un-
gestüm geschaffene Lage Bestand, so war in Franken in-
mitten der zu ihrer Verteidigung zu schwachen vielen
kleinen Reichsstände dem hohenzollernschen Hause eine
I. Richtjgung von 1450 (Reicke 430) u. Vertrag von 1453
"Reicke 434).
2. Ranke: Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation
15 (1873), 318 ff. — R. Schröder: Lehrbuch der deutschen Rechts-
geschichte” (1898), 811 ff.
3. Lang: Neuere Geschichte HI (1811), 1ı0g9f.; Reicke 842.
4. L. Rösel; Altnürnberg (1895), 535 ff. Reicke 801 ff.