Volltext: Fürth in Vergangenheit und Gegenwart

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während 1797 bei der preußischen Spezialrecherchekommission die 
beständigen Gefälle Fürths an Bamberg auf 403 fl. Zins, 233 fl. 
Gült, 2227 fl. Handlohn, 199 fl. Fastnachtshennen, 40 fl. Brückenzoll 
von 441 Feuerstellen, insgesamt 2893 fl. manifestiert wurden. 
Man sieht hieraus, daß gegen den Stiftungsbrief jährlich um 2542 fl. 
zu viel erhoben wurden, also die Bamberger Censiten sicher erhöht 
worden sind. 
Die vorzüglichste Erhöhung lag im Handlohn, welcher anfangs 
in 4 80, später in Kauffällen bei Fremden 623 040 und bei Einheimischen 
42/8 910 betrug. Später wurden den bambergischen Unterthanen neue 
Lasten durch Einführung der Konsenzgebühren, welche alle 3 Jahre 
mit 100 erneuert werden sollten der Zählgelder, der Kanzlei-, 
Amts- und Lehensbrieftaren auferlegt. 
7. Das Heeggericht Fürth. 
9e Bewohner von Fürth waren ursprünglich servi, Knechte, arme 
Leute, vom Feldbau lebend. Als sich mit der Zeit Höfe und Dörfer 
vergrößerten und erweiterten, die Bewohner mehrten, verfehlten die Burg— 
grafen nicht, diese Güter durch den Richter oder Hausmeister zu denjenigen 
schuldigen Diensten und Zinsen anhalten zu lassen, die aus dem Eigenthums— 
rechte entsprangen. Der Burggraf hielt anfangs in Person, spaͤter durch 
seine Hausmeister, Musterung durch Ablesung der sog. „Meyerdingsartikel,“ 
wobei Abrechnung der Verwaltung gehalten, Wohlverhallen belohnt, Vergehen 
bestraft und ortspolizeiliche Fragen erledigt wurden. Solch eine Tagfahrt 
—, jährlich dreinal — hieß man Heeg-,Höger-, Méy erdings- 
Ehegericht. Der Sitz desselben war immer ein Ort, an den sich 
mehrere benachbarte anschloßen. Diesen Ort nannte man Mark, villa 
eapitanea, Hofmark. Solch eine Hofmark hatte einen Hofmarks-⸗, 
Dorfrichter, der die Gefälle erhob und den Dienst der Leute nach den 
Hofmarksartikeln regelte, zugleich aber mit den „Urteilern“ die Streithändel 
schlichtete d. i. die Disciplin Und Verwaltung aufrecht hielt. Der Konradische 
Stiftsbrief änderte nichts an dieser Gerichtsverfafsuug. 
Bamberg bildete in Fürth das Justitut der Eigenherrschaft aus, 
d. h. es suchte nicht nur die Güter, worauf die Renten der Seelenmeß— 
stiftung fundiert waren, sondern im Laufe der Zeit auch noch viele andere 
mit Leuten zu besetzen, welche durch Entrichtung von Guͤlten und Zehnten, 
Handlöhnen und Frohndiensten von dem Hochstifte in jenen Fällen zunächst 
abhängig wurden, in denen durch Tod oder Aenderung in der Person des 
früheren Besitzers Besitzwechsel eintrat. Sich als Lehensherrschaft anerkannt 
zu sehen, war für Bamberg die erste Aufgabe, und als dies der Fall 
war, so konnte gegen die Fuͤhrung eines eigenen Heeg- oder Högergerichtes 
nach damaliger Anschauung keine Einwendung gemacht werden. Da der
	        
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