Full text: Fürth in Vergangenheit und Gegenwart

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5) Wen man im Ebegericht soll fürbitten? 
6) Wie lange einer im Amt soll sitzen ohne Erlaub? 
7) Wer der Wälder im Amt Fürth Besitzer und Entsetzer sei? 
8) Wer der Güter Setzer und Entsetzer sei? 
9) Wer am St. Michaelistag Freiheit hat, womit er meinem gnädigen 
Herrn Domprobsten verfallen sei? 
10) Wer dic Gewichte und Maß aufziehen soll, und ob das zu klein 
und unrecht befunden, was der darum verfallen sei? 
Antwort. 
1) Mein gnädiger Herr Domprobst oder wem er seine Gewalt gibt. 
2) Wie vor. 
83) Wer eigen Herd und Rauch hinter meinem gnädigen Herrn Dom— 
probst hat, der ist schuldig vorzustehen. 
M Ein Bauer 30 Pfennig, ein Vostgüter und Köbler 15 Pfennig 
gemeiner Münz. 
5) Witwen und Waisen und den Hirten auf dem Feld. 
6) 3 Tage und 3 Naͤchte; ist er meinem gnädigen Herrn Domprobsten 
annehmlich, so soll er aufgenommen werden; ist er aber meinem gnädigen 
Herrn Domprobsten nit annehmlich, mag er seines Wegs weiter fortziehen. 
7) Mein gnädiger Herr Domprooͤst oder dessen Gewalthaber. 
8) Wie vor. 
9) Das Standgeld dem Amtknecht. — (1 Kramer 1 Pfg., 1 Wirt 
1 Maß Wein,. 
10) Meines Herrn Domprobsten Gewaltshaber; ist etwas gering, so 
teilen die Schöffen meinem quädigen Herrn Tomprobsten das ungerechte 
Gewicht. 
Nun begann die Musterung der Censiten; die fehlenden wurden, 
wenn sie nicht vorgebeten (entschuldigt) waren, wegen ihrer Abwesenheit 
bestraft. Nach der Verlesung trat alles ab und nun deie sich die Kommission: 
1) Der bambergische Kommissär hielt gleichsam ein mündliches Verhör 
in Rechtssachen und nahm alles entgegen, was im Appellationsweg 
an das hochfürstliche bambergische Obergericht zur Entscheidung 
gehen sollte. 
Der domprobsteiliche Amtskastner erledigte die Lehens- und Konsenz⸗ 
angelegenheiten. 
Die Beisitzer, resp. Schöffen, sanken allgemach zu einer Figur herab, 
denn auf die eigentlichen Urleile wurde ihnen mit der Zeit fast gar kein 
Einfluß mehr gestattel, man benützte sie höchstens zur Korruberation der 
Gerichtsprotokolle. 
Das Schicksal und die Zerfahrenheit der landesherrlichen Gewalts— 
ansprüche wollten es bei Fürth, daß nach Aufhebung der öffentlichen 
Landgerichtstage sich die Parteien in Civilstreitigkeiten teils nach Kadolzburg 
zum ansbachischen Oberamte, teils nach Fürth zum domprobsteilichen Heeg— 
gerichte, teils nach Nürnberg zu ihren Eigenherren wandten. 
Die nächste Appellationsinstänz vom Heeggericht war das kaiserliche 
Landagericht Nuürnberg, welches später seinen Sitz in Ansbach nahm, und 
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