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während 1797 bei der preußischen Spezialrecherchekommission die
beständigen Gefälle Fürths an Bamberg auf 403 fl. Zins, 233 fl.
Gült, 2227 fl. Handlohn, 199 fl. Fastnachtshennen, 40 fl. Brückenzoll
von 441 Feuerstellen, insgesamt 2893 fl. manifestiert wurden.
Man sieht hieraus, daß gegen den Stiftungsbrief jährlich um 2542 fl.
zu viel erhoben wurden, also die Bamberger Censiten sicher erhöht
worden sind.
Die vorzüglichste Erhöhung lag im Handlohn, welcher anfangs
in 4 80, später in Kauffällen bei Fremden 623 040 und bei Einheimischen
42/8 910 betrug. Später wurden den bambergischen Unterthanen neue
Lasten durch Einführung der Konsenzgebühren, welche alle 3 Jahre
mit 100 erneuert werden sollten der Zählgelder, der Kanzlei-,
Amts- und Lehensbrieftaren auferlegt.
7. Das Heeggericht Fürth.
9e Bewohner von Fürth waren ursprünglich servi, Knechte, arme
Leute, vom Feldbau lebend. Als sich mit der Zeit Höfe und Dörfer
vergrößerten und erweiterten, die Bewohner mehrten, verfehlten die Burg—
grafen nicht, diese Güter durch den Richter oder Hausmeister zu denjenigen
schuldigen Diensten und Zinsen anhalten zu lassen, die aus dem Eigenthums—
rechte entsprangen. Der Burggraf hielt anfangs in Person, spaͤter durch
seine Hausmeister, Musterung durch Ablesung der sog. „Meyerdingsartikel,“
wobei Abrechnung der Verwaltung gehalten, Wohlverhallen belohnt, Vergehen
bestraft und ortspolizeiliche Fragen erledigt wurden. Solch eine Tagfahrt
—, jährlich dreinal — hieß man Heeg-,Höger-, Méy erdings-
Ehegericht. Der Sitz desselben war immer ein Ort, an den sich
mehrere benachbarte anschloßen. Diesen Ort nannte man Mark, villa
eapitanea, Hofmark. Solch eine Hofmark hatte einen Hofmarks-⸗,
Dorfrichter, der die Gefälle erhob und den Dienst der Leute nach den
Hofmarksartikeln regelte, zugleich aber mit den „Urteilern“ die Streithändel
schlichtete d. i. die Disciplin Und Verwaltung aufrecht hielt. Der Konradische
Stiftsbrief änderte nichts an dieser Gerichtsverfafsuug.
Bamberg bildete in Fürth das Justitut der Eigenherrschaft aus,
d. h. es suchte nicht nur die Güter, worauf die Renten der Seelenmeß—
stiftung fundiert waren, sondern im Laufe der Zeit auch noch viele andere
mit Leuten zu besetzen, welche durch Entrichtung von Guͤlten und Zehnten,
Handlöhnen und Frohndiensten von dem Hochstifte in jenen Fällen zunächst
abhängig wurden, in denen durch Tod oder Aenderung in der Person des
früheren Besitzers Besitzwechsel eintrat. Sich als Lehensherrschaft anerkannt
zu sehen, war für Bamberg die erste Aufgabe, und als dies der Fall
war, so konnte gegen die Fuͤhrung eines eigenen Heeg- oder Högergerichtes
nach damaliger Anschauung keine Einwendung gemacht werden. Da der