Inhaltsverzeichnis: Geschichte der Stadt Nürnberg von dem ersten urkundlichen Nachweis ihres Bestehens bis auf die neueste Zeit

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ihr das wichtige Aufsichtsrecht eingeräumt und sie erhält hinreichende 
Sicherheit, zu verhindern, daß nicht ihr unliebsame Personen sich über 
ihren Häupten einzunisten vermögen. 
Was das Landgericht anbetrifft, so gehörte dieses zu den Gerecht⸗ 
samen des Burggrafen und bestand in der Gerichtsbarkeit über Adel 
und Bürger in einem ansehnlichen Distrikte um Nürnberg herum. Es 
war dies eins von den wenigen alten Grafengerichten, die sich auch 
his ins spätere Mittelalter und dann auch noch bis zum Untergange 
des alten Reiches erhielten. Ursprünglich stand ihm der Burggraf 
in eigener Person vor, der Bedeutung des Wortes Graf entsprechend, 
unter dem wir uns zunächst nur einen mit der richterlichen Gewalt 
in einem bestimmten Sprengel betrauten königlichen Beamten vor—⸗ 
zustellen haben. Mit dem Jahre 1258 besorgten es die Burggrafen 
ber nicht mehr selbst, sondern ernannten einen Ritter zum Stell⸗ 
vertreter. Dieses Landgericht wurde lentweder auf der Burg oder in 
den den Burggrafen gehörenden Vorstädten Wöhrd und Gostenhof, seit 
1349 in der burggräflichen Residenz zu Cadolzburg, später an ver— 
schiedenen Orten, zuletzt in Ansbach, gehalten. Späterhin führte es 
den Titel „Kaiserliches Landgericht Burggraftums Nürnberg“ und 
nahm als solches eine bedeutende Stellung ein, indem es das Recht in 
Anspruch nahm, innerhalb engerer oder weiterer Grenzen auch Rechts⸗ 
sachen aus anderen Gerichtsbezirken, die bei ihm angebracht wurden, 
zu entscheiden, die Acht zu verhängen u. dgl. m. Damals, zur Zeit 
Ils die Urkunde Heinrichs VII. ausgestellt wurde, handelte es sich für die 
Nürnberger nur darum, seine Macht und Bedeutung, insofern diese 
von den mit den Bürgern meistenteils in Zwist liegenden Burggrafen 
ausging, einzuschränken und zu ihren Gunsten zu gestalten. Daher 
sichern sie sich einen Einfluß auf seine Besetzung und suchen es zu 
verhindern, was nachher doch geschah, daß sein Sitz nach auswärts 
verlegt wurde. Das Landgericht wurde besonders bei Kompetenz⸗ 
streitigkeiten, bei Grenz⸗ und Gebietsdifferenzen um seine Entscheidung 
— — wurde den Bürgern von Nürnberg durch 
eine Urkunde Kaiser Sigmunds das alte Recht bestätigt, „daß man 
weder sie, ihre Hübner, ihre Leut noch ihr Gut um weltliche sach und 
spruche nindert beklagen soll, dann vor ihrem Schultheißen, der Stadt 
zu Nürnberg“ und das Landgericht, das öfters versucht hätte, ihnen 
„dieselbe Gnade, Freiheit und Recht, wider ihrer Briefe Laut und 
Sag zu überfaren und zu bekränken“ ausdrücklich angewiesen, daß es 
sich nicht unterstehen solle, in diese Rechte einzugreifen. 
Fortsetzung folgt.)
	        
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