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Den Bitten seiner lieben Getreuen, der Bürger von Nürnberg,
Gehör schenkend, erläßt Kaiser Heinrich folgende Bestimmungen.
Der Reichsschultheiß zu Nürnberg soll die öffentlichen, die Reichs—
oder Heerstraßen, die man gemeinhin „königliche“ nenne, beschützen
und das Geleitsrecht auf ihnen haben. Der Schultheiß und der Rat
sollen Macht haben, jeden zum Bürger anzunehmen, der darum ein—
kommt. Einmal jährlich soll sich der Schultheiß vor dem Rate ver⸗
pflichten, gute und unparteiische Rechtspflege zu üben gegen Reich und
Arm und in allen Sachen mit Beirat der Schöpfen zu richten und
zu urteilen. Einen Bürger, der von irgend jemand gefänglich ge—
halten wird, soll er gegen Bürgschaftsstellung abfordern und über ihn
richten nach dem Urteil der Schöpfen, es sei denn daß die Schwere
des Verbrechens etwas anderes erheische. Im übrigen sollen die Bürger
beiderlei Geschlechts in bürgerlichen Dingen vor kein anderes Gericht
gezogen werden. Was Bürgermeister und Schöpfen des Rats der
Stadt in Ansehung des Friedens und der Marktpolizei in Handel und
Wandel verordnen würden, das soll von Bürgern und Fremden
gleichermaßen beobachtet werden. Die Burg soll von der Stadt nicht
abgesondert werden, sondern jeder Burgvogt oder Besitzer einer Burg—
hut (Castellanus) soll dem Rat Bürgschaft leisten, daß er die Burg
vom Tode eines römischen Kaisers oder Königs an bis zur Erwählung
eines andern der Stadt zur Bewachung überlassen wolle. Der Notarius
des Landgerichtes soll sich aus der Stadt nicht entfernen, sondern seinen
Sitz daselbst haben und dem Schultheiß Gehorsam und Aufmerksamkeit
erweisen. Es soll auch Niemand in diesem Landgerichte Urteil sprechen
er sei denn Ritter oder ein ehrbarer geschworner Bürger der Stadt.
Die gegenseitig zwischen Nürnberg und anderen Städten obwaltenden
Zollfreiheiten werden bestätigt und die Beobachtung aller Bestimmungen
der Urkunde durch das gesamte Reich bei einer Strafe von hundert
Pfund lötigen Goldes und schwerer kaiserlicher Ungnade eingeschärft.
Zur Erklärung dieser Urkunde verweisen wir auf unsere frü—
heren Ausführungen. Alles in allem geht aus ihr hervor, wie weit
die Autonomie der Stadt im Laufe eines Jahrhunderts, seit ihrem
ersten großen Privileg, das sie von Kaiser Friedrich II. erhielt, vor—
geschritten ist. Der Schultheiß erscheint zwar noch als der oberste
königliche Richter und Beamte der Stadt, doch steht er schon in einem
ausgesprochenen Abhängigkeitsverhältnis zum Rate. Der eximierte
Gerichtsstand der Bürger, ihre Befreiung von auswärtigen Gerichten,
ihre Sicherstellung gegen willkürliche Verhaftung wird aufs bestimm—
teste gewährleistet. Mit der Ausübung der Marktpolizei wird dem
Rat die Stadtverwaltung in die Hand gelegt. Über die Burg wird