Volltext: Geschichte der Stadt Nürnberg von dem ersten urkundlichen Nachweis ihres Bestehens bis auf die neueste Zeit

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— 159 — 
Den Bitten seiner lieben Getreuen, der Bürger von Nürnberg, 
Gehör schenkend, erläßt Kaiser Heinrich folgende Bestimmungen. 
Der Reichsschultheiß zu Nürnberg soll die öffentlichen, die Reichs— 
oder Heerstraßen, die man gemeinhin „königliche“ nenne, beschützen 
und das Geleitsrecht auf ihnen haben. Der Schultheiß und der Rat 
sollen Macht haben, jeden zum Bürger anzunehmen, der darum ein— 
kommt. Einmal jährlich soll sich der Schultheiß vor dem Rate ver⸗ 
pflichten, gute und unparteiische Rechtspflege zu üben gegen Reich und 
Arm und in allen Sachen mit Beirat der Schöpfen zu richten und 
zu urteilen. Einen Bürger, der von irgend jemand gefänglich ge— 
halten wird, soll er gegen Bürgschaftsstellung abfordern und über ihn 
richten nach dem Urteil der Schöpfen, es sei denn daß die Schwere 
des Verbrechens etwas anderes erheische. Im übrigen sollen die Bürger 
beiderlei Geschlechts in bürgerlichen Dingen vor kein anderes Gericht 
gezogen werden. Was Bürgermeister und Schöpfen des Rats der 
Stadt in Ansehung des Friedens und der Marktpolizei in Handel und 
Wandel verordnen würden, das soll von Bürgern und Fremden 
gleichermaßen beobachtet werden. Die Burg soll von der Stadt nicht 
abgesondert werden, sondern jeder Burgvogt oder Besitzer einer Burg— 
hut (Castellanus) soll dem Rat Bürgschaft leisten, daß er die Burg 
vom Tode eines römischen Kaisers oder Königs an bis zur Erwählung 
eines andern der Stadt zur Bewachung überlassen wolle. Der Notarius 
des Landgerichtes soll sich aus der Stadt nicht entfernen, sondern seinen 
Sitz daselbst haben und dem Schultheiß Gehorsam und Aufmerksamkeit 
erweisen. Es soll auch Niemand in diesem Landgerichte Urteil sprechen 
er sei denn Ritter oder ein ehrbarer geschworner Bürger der Stadt. 
Die gegenseitig zwischen Nürnberg und anderen Städten obwaltenden 
Zollfreiheiten werden bestätigt und die Beobachtung aller Bestimmungen 
der Urkunde durch das gesamte Reich bei einer Strafe von hundert 
Pfund lötigen Goldes und schwerer kaiserlicher Ungnade eingeschärft. 
Zur Erklärung dieser Urkunde verweisen wir auf unsere frü— 
heren Ausführungen. Alles in allem geht aus ihr hervor, wie weit 
die Autonomie der Stadt im Laufe eines Jahrhunderts, seit ihrem 
ersten großen Privileg, das sie von Kaiser Friedrich II. erhielt, vor— 
geschritten ist. Der Schultheiß erscheint zwar noch als der oberste 
königliche Richter und Beamte der Stadt, doch steht er schon in einem 
ausgesprochenen Abhängigkeitsverhältnis zum Rate. Der eximierte 
Gerichtsstand der Bürger, ihre Befreiung von auswärtigen Gerichten, 
ihre Sicherstellung gegen willkürliche Verhaftung wird aufs bestimm— 
teste gewährleistet. Mit der Ausübung der Marktpolizei wird dem 
Rat die Stadtverwaltung in die Hand gelegt. Über die Burg wird
	        
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