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Hunde und Hundegejpanne, bei denen dies nicht der Fall ift, {ind
auf Yuordnung des Schladhthofdivektor3s aus dem Schladhthofe zu
entiernen.
Ale Zughunde müjen fowohl im Schlachthofe als im Viehhofe
(f. 8 37, Aof. 2 der Viehhof-Orduung) allgemein, fonach auch in den
Hundejtälen mit einem das Beißen wverhindernden Maulkorbe ver-
jehen fein.
Diejelben dürfen nicht bei den FuhHrwerken jtehen oder liegen,
auch nicht im Schlachthofe frei Kaufen gelaffen, müjfen vielmehr jofort
nad der Ankunft Ddortfelbjt ausgefchirrt, in die für die Zughunde
beftimmten Ställe geführt und in denjelben bis zur Abfahrt belajjen
werden.
Sm übrigen ift da Mitbringen von Hunden in den Schlachthof
verboten. .
Daz AUnhängen Derfelben an die Thore und Abfehlußgitter
innerhalb wie außerhalb des SchlachthofeS ift unterfagt.
8 ift verboten, in den Schlachthallen und fonftigen Arbeits-
räumen, fjowie in den Stallungen und auf den Böden zu rauchen.
Eoenfo ift e3 unterjagt, fenergefährliche Handlungen irgend Welcher
Art im Schladhthofe oder defjen Zugehörungen vorzunehmen.
Unterfagt it ferner jede Behinderung eines Dritten in der
Beniügung der SchlachthHofankage, alles Yärmen, Streiten, ungeblihrliches
Benehmen innerhalb der Gebäude oder auf den Höfen und Rampen,
fowie Verunreinigungen, foferne fie nicht durch Vornahme der Schlacht
ungen jelbit bedingt werden, insbejondere das Fortwerfein von Bapier-
ftücken u. f. w., ir den Schlacht: und Arbeitsräumen und auf den Höfen.
8 17. Fuhrwerken, die Lediglich zur Perjonenbeförderung dienen,
ijt die Einfahrt in den inneren Raum des Schlachthofes unterjagt.
Sm Schlachthofe, fowie auf dem freien Plage vor demjelben bis
zur Schlachthofftraße einjchließlich darf nur im Schritte gefahren werden.
Fuhrwerke und im Gange befindlide Viehjtüce dürfen fich nur
auf den Fahrbahnen des Schlachthofes bewegen und miüffen die bvor-
gefchriebene Richtung einhalten; denfelben vorzufahren, ift verboten.
8& 18. Die zum Schlachthof gehörenden Wege und Hofräume
find für den allgemeinen Verkehr freizuhalten.
Anfpanı- und Handwägen dürfen uur auf den Hiezu beftimmten
lägen aufgeftellt werden. E32 ift verboten, diefelben auf de Straßen
und Hofräumen des Schlachthofes ftehen zu Iafen, joweit eS nicht zur
jofortigen Verladung des Fleifches unumgänglich nötig ft.