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Volltext : Ortspolizeiliche Vorschriften und Gebührenordnungen für den Betrieb des Schlachthofes, des Viehhofes und der Freibank der Stadt Nürnberg

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Das Fortjchaffen des Blutes, der Blutkuchen und des Blutwaljer3
 hat in volllommen gefchlofjenen, wajjerdichten Geräten, Tonnen
und Wagen, weiche volljtändig rein gehalten find, zu gefchehen.
Hinfichtlich der Art der Entfernung der fonftigen Abfälle find die
Weifungen des Schlachthofdirektors maßgebend.
8 23. Die Bereitung von AWbumin, das Ausjchmelzen des Talges,
die Trokuung der Blutkuchen, Häute, Haare und fonftigen Abfälle darf
nicht in den Räumen des SchlachthHofes ftattfinden. Cbhenfo find Darntfchleimereien
 und andere Hbelriechende Hanutierungen, die nicht mit dem
Schlachtgefjhäfte unmittelbar zufanımenhängen, Dortfelbfit verboten.
Der Magiftrat kann von diejfem Verbote Auznahmen zulajfjen.
Das Salzen der Häute Kann im Schlachthofe von dem Schlachthof:
divektor geftattet werden.
8 24. Alle Kleidungsftücke, weldhe von den Schlachtenden vor
und nach dem Schlachten abgelegt werden, fowie alle Werkzeuge und
Gegenftände, welche nicht mehr zum Schlachten erforderlich find, dürfen
weder in den Schlachthallen, nochH in anderen Räumen des Schlachthofes
untergebracht oder aufbewahrt, müjfjen vielmehr in dem Hiefür beftimmten
AYufbewahrungsraume des Schlachthofes abgegeben werden.
BefonderS unreine Kleider, Geräthe u. }. w. können von diefem
Aufbewahrungsraume ausgejfchlofjen und miüjfen in Ddiejem Falle von
dem Befiger, Jofort au dem Schlachthofe entfernt werden. Fleijch,
Eingeweide, Talg, Blut und tierijhe AWofalljtoffe aller Art dürfen nicht
in den Aufbewahrungsraum für Kleider und Geräte gebracht werden.
Wer Kleider und Geräte abgibt, Hat fidh den für die Benüßung
diejes Raume3 erlafjenen Borfchriften unweigerlich zu fiigen. Gebühren
werden für die Aufbewahrung nicht erhoben. Geld und andere Wert:
gegeuftände — mit Ausnahme der Zajchenuhren — dürfen zur UYufbeiwahrung
 nicht angenommen werden.
8 25. Das durch den Schlachthof führende BahHugeleije darf in
feiner Weije mit irgend welchen Gegenftänden belegt oder verftellt werden.
DazZ Neberfchreiten und Neberfahren desjelben darf nur an den
hiezu beftimmten Nebergangsftellen ftattfinden und hat mit Vorkicht und
ohue Aufenthalt zu gejdhehen.
Die ANbfchlußfjhranken der Nebergänge des Schienengeleifes dürfen
nur von den hHiezu beftimmten Bedienfteten geflojjen oder geöffnet werden,
8 26. Die Fenfter uud Zugläden der Schlachthallen, Ställe u. f]. w.
dürfen nur von den Hiezu ermächtigten SchHlachthHofbedienjteten geftellt
pder in ihrer Stellung geändert werden.
            
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