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Die Gänge der Schlachthallen, der Kuttelei, der übrigen Arbeit8-
räume und der Stallungen find für den Verkehr frei zu Halten.
Abgefehen von den in den SS 17 und 18 getroffenen Beftimmungen,
finden auf den Straßenverkehr im Schlachthofe die Beftimmungen der
Straßenpoltzei-Ordnung für die Stadt Nürnbergfiungemäße Anwendung.
& 19. € ift unterfagt, Schlacdhtungen in den Gängen vorzu-
nehmen, gefchlachtete Viehfticke, Fleifjdh oder Eingeweide dort nieder:
zulegen, liegen zu Iajfjen, oder Geräte in denfelben aufzuftellen oder
jtehen zu Iafjen.
Handwägen dürfen in die Schlachthallen und fonftigen Arbeitz:
vännte nicht gebracht werden. Die Ent- und Beladung derfelben darf
mir in den Hofränmen ftattfinden. .
Sleifch, Eingeweide und Kuttelivaren mijen bei der Aoführung
au3 dem Schlachthofe in reinlidher Weije und volljtändig bedeckt fein.
820. € ijt verboten, auf den freien Plägen, in den Straßen
und Hofräumen des Schlachthofes Vieh aufzuftellen oder jolches an
den Gebäuden, Einzäunungen, Abfchlußgittern u. |. w. des Schlacht-
Hofes, der Schlachthallen und fonftigen Arbeitzräume anzubinden. .
Die Befriedigung natürlicher Bedürfniffe darf nur. in den hiefür
eingerichteten Bedürfuntsanftalten des Schlachthofes gejdhehen.
$ 21. Die Verbringung der Köpfe, Füße und Eingeweide der
gefchlachteten Tiere in die Auttelei, Jowie des JnhHaltz der Mägen und
Sedärme auf den Düngerhof oder in den Verbrennungsraum. darf wur
mittelft Der Hiezu bereit geftellten Karren gefchehen, und e8 muß hiebei
der vorgefchriebene Weg genau eingehalten werden.
822. Blut, Talg, Haare und Häute dürfen mr an den Hiezu be-
ftimmten lägen aufbewahrt, gelagert oder verkauft werden. Blut, Hüäute,
UnfOlitt und Abfälle find, falls die zweite Befchan des Schlachtftückes zu
Anftänden nicht geführt hat, fofort aus den Schlachthallen zu entfernen.
Der jeweilige Tagesanfall an tierifhen Beftandteilen diejer Art
darf über Nacht nicht im Schladhthofe verbleiben, widrigenfals die
Schlachthofverwaltung berechtigt ift, darüber zu verfügen.
Bei Schweinen ift die Entfernung irgend weldher Teile der
gefchlachteten Tiere, aljo auch des Abfall8s, aus dem Schlachtraume erft
dann geftattet, wenn außer der Fleijchbefhau auch die Trichinenfchau
ftattgefunden Hat.
Das Blut von gefhächteten Tieren darf nur zu tenifchen
Bweden verwendet werden und muß daher ungequirit bleiben oder mit
Vetroleum vermifcht werden.