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Ortspolizeiliche Vorschriften und Gebührenordnungen für den Betrieb des Schlachthofes, des Viehhofes und der Freibank der Stadt Nürnberg

Zugriffsbeschränkung

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Nutzungslizenz

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Bibliografische Daten

fullscreen: Ortspolizeiliche Vorschriften und Gebührenordnungen für den Betrieb des Schlachthofes, des Viehhofes und der Freibank der Stadt Nürnberg

Monografie

Persistenter Identifier:
06338195
URN:
urn:nbn:de:bvb:75-20221128095315
Titel:
Ortspolizeiliche Vorschriften und Gebührenordnungen für den Betrieb des Schlachthofes, des Viehhofes und der Freibank der Stadt Nürnberg
Signatur:
Amb. 8. 1273c
Erscheinungsort:
Nürnberg
Herausgeber:
Stich
Dokumenttyp:
Monografie
Sammlung:
Norica
Erscheinungsjahr:
1901
Umfang:
47 S.
Copyright:
Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg
Sprache:
Deutsch
Anmerkung:
In Fraktur

Kapitel

Titel:
II. Schlachthof.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel
Sammlung:
Norica

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Ortspolizeiliche Vorschriften und Gebührenordnungen für den Betrieb des Schlachthofes, des Viehhofes und der Freibank der Stadt Nürnberg
  • Einband
  • Titelseite
  • I. Viehhof.
  • II. Schlachthof.
  • III. Gebührenordnung zu I und II.
  • IV. Freibank.
  • Impressum
  • Einband

Volltext

1% 
Hunde und Hundegejpanne, bei denen dies nicht der Fall ift, {ind 
auf Yuordnung des Schladhthofdivektor3s aus dem Schladhthofe zu 
entiernen. 
Ale Zughunde müjen fowohl im Schlachthofe als im Viehhofe 
(f. 8 37, Aof. 2 der Viehhof-Orduung) allgemein, fonach auch in den 
Hundejtälen mit einem das Beißen wverhindernden Maulkorbe ver- 
jehen fein. 
Diejelben dürfen nicht bei den FuhHrwerken jtehen oder liegen, 
auch nicht im Schlachthofe frei Kaufen gelaffen, müjfen vielmehr jofort 
nad der Ankunft Ddortfelbjt ausgefchirrt, in die für die Zughunde 
beftimmten Ställe geführt und in denjelben bis zur Abfahrt belajjen 
werden. 
Sm übrigen ift da Mitbringen von Hunden in den Schlachthof 
verboten. . 
Daz AUnhängen Derfelben an die Thore und Abfehlußgitter 
innerhalb wie außerhalb des SchlachthofeS ift unterfagt. 
8 ift verboten, in den Schlachthallen und fonftigen Arbeits- 
räumen, fjowie in den Stallungen und auf den Böden zu rauchen. 
Eoenfo ift e3 unterjagt, fenergefährliche Handlungen irgend Welcher 
Art im Schladhthofe oder defjen Zugehörungen vorzunehmen. 
Unterfagt it ferner jede Behinderung eines Dritten in der 
Beniügung der SchlachthHofankage, alles Yärmen, Streiten, ungeblihrliches 
Benehmen innerhalb der Gebäude oder auf den Höfen und Rampen, 
fowie Verunreinigungen, foferne fie nicht durch Vornahme der Schlacht 
ungen jelbit bedingt werden, insbejondere das Fortwerfein von Bapier- 
ftücken u. f. w., ir den Schlacht: und Arbeitsräumen und auf den Höfen. 
8 17. Fuhrwerken, die Lediglich zur Perjonenbeförderung dienen, 
ijt die Einfahrt in den inneren Raum des Schlachthofes unterjagt. 
Sm Schlachthofe, fowie auf dem freien Plage vor demjelben bis 
zur Schlachthofftraße einjchließlich darf nur im Schritte gefahren werden. 
Fuhrwerke und im Gange befindlide Viehjtüce dürfen fich nur 
auf den Fahrbahnen des Schlachthofes bewegen und miüffen die bvor- 
gefchriebene Richtung einhalten; denfelben vorzufahren, ift verboten. 
8& 18. Die zum Schlachthof gehörenden Wege und Hofräume 
find für den allgemeinen Verkehr freizuhalten. 
Anfpanı- und Handwägen dürfen uur auf den Hiezu beftimmten 
lägen aufgeftellt werden. E32 ift verboten, diefelben auf de Straßen 
und Hofräumen des Schlachthofes ftehen zu Iafen, joweit eS nicht zur 
jofortigen Verladung des Fleifches unumgänglich nötig ft.
	        

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