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Der SchlachthHofdivektur ift berechtigt, Perfonen, Die fich den Un-
arduungen der Schlacht Hofbedienfteten nicht fügen, aus dem Schlachthofe
wegzuweifen.
8 8. DBefchwerden gegen die vom Magiftrate aufgeftellten Be-
dienjteten oder gegen deren Weifungen find bei dem Sdhlacdhthofdivektor
Dder, wenn ie gegen Leßteren fich rvichHten, bei dem Magiftrate anzıt-
bringen. Außerdent liegt in Berwaltungsgebäude ein Befchwerdebuch
auf, deffen Juhalt durch den Pfleger des Schlachthvofes von Woche zu
Woche erledigt wird. In allen Befchwerdefällen, die nicht fofort an
den Magijtrat gehen, ift die Berufung an denfelben zZuläjfig.
8 9. Ale nach der ScHlachthHoforduung den Schlachtenden oder
ihren Dienft- und Arbeitsleuten auferlegten Obliegenheiten find päüinktlichtt
zu erfüllen. Werden fie nicht rechtzeitig vder nicht gehörig vollzogen,
jo werden die notwendigen Arbeiten auf Anordnung des Schlachthof-
divektors für Rechnung des Eigentümer3 des Schlachtitückes von amtS-
wegen vollzogen.
8 10. Die Gebäude, Einrichtungen u111D Geräte des Schlachthofes
dürfen nur zu denjenigen Zwecken, zu welchen fie beftinnt find, gebraucht
und müffen mit größter Schonung behandelt werden. Für BejhHädigungen
Haftet außer dem Urheber auch Ddefjen Auftraggeber, Dienftherr oder
Meifter, jelbft danıt, wenn der, erftere Mur vorübergehend zu einzelnen
Arbeiten, beifpiel2weife zum Viehtriebe, angenommen war.
$ 11. Durch die ShlachthHofverwaltung kann wegen Unredlichkeit
oder mehrfacher Nebertretungen der Schlachthoforduung, danı wegen
Befchädigungen, wegen unzienmlichen oder rohen Benehmens, urehrfach
berübter Tierquälerei, Unreinlichkeit, anfteckender oder efelerregender
Krankheiten der Auzfjchluß der betreffenden Berfon vom Schlachthofe für
immer oder auf Zeit — bei Verfehlungen gegen die Ordnung auf dent
Schlachthofe jedoch nur nach vorgängiger wiederholter Verwarnung durch
die Berwaltung — verfügt werden.
Den Ausgefchloffenen fteht das Bejchwerderecht au den Magijtrat
zu, doch Hat eine Bejchwerde Feine aufichiebende Wirkung.
Die vom Schlachthofe auzgefehloffenen Perjonen diirfen weder
den Schlachthof wxoch den Viehhof betreten.
Auf die in $ 1, Mol. 2 der Schlachthof Orduung aufgeführten
Rerfonen find die Beftimmungen des 8 11 nach dem Gejebe nicht
anwendbar.
8 12. Gewerbzmäßig fir andere zu [Olachten, STeifdh abzuführen
Fonftige. Dienite im ESchlachthofe anzubieten oder ZU Teiften,