Full text: Ortspolizeiliche Vorschriften und Gebührenordnungen für den Betrieb des Schlachthofes, des Viehhofes und der Freibank der Stadt Nürnberg

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Der SchlachthHofdivektur ift berechtigt, Perfonen, Die fich den Un- 
arduungen der Schlacht Hofbedienfteten nicht fügen, aus dem Schlachthofe 
wegzuweifen. 
8 8. DBefchwerden gegen die vom Magiftrate aufgeftellten Be- 
dienjteten oder gegen deren Weifungen find bei dem Sdhlacdhthofdivektor 
Dder, wenn ie gegen Leßteren fich rvichHten, bei dem Magiftrate anzıt- 
bringen. Außerdent liegt in Berwaltungsgebäude ein Befchwerdebuch 
auf, deffen Juhalt durch den Pfleger des Schlachthvofes von Woche zu 
Woche erledigt wird. In allen Befchwerdefällen, die nicht fofort an 
den Magijtrat gehen, ift die Berufung an denfelben zZuläjfig. 
8 9. Ale nach der ScHlachthHoforduung den Schlachtenden oder 
ihren Dienft- und Arbeitsleuten auferlegten Obliegenheiten find päüinktlichtt 
zu erfüllen. Werden fie nicht rechtzeitig vder nicht gehörig vollzogen, 
jo werden die notwendigen Arbeiten auf Anordnung des Schlachthof- 
divektors für Rechnung des Eigentümer3 des Schlachtitückes von amtS- 
wegen vollzogen. 
8 10. Die Gebäude, Einrichtungen u111D Geräte des Schlachthofes 
dürfen nur zu denjenigen Zwecken, zu welchen fie beftinnt find, gebraucht 
und müffen mit größter Schonung behandelt werden. Für BejhHädigungen 
Haftet außer dem Urheber auch Ddefjen Auftraggeber, Dienftherr oder 
Meifter, jelbft danıt, wenn der, erftere Mur vorübergehend zu einzelnen 
Arbeiten, beifpiel2weife zum Viehtriebe, angenommen war. 
$ 11. Durch die ShlachthHofverwaltung kann wegen Unredlichkeit 
oder mehrfacher Nebertretungen der Schlachthoforduung, danı wegen 
Befchädigungen, wegen unzienmlichen oder rohen Benehmens, urehrfach 
berübter Tierquälerei, Unreinlichkeit, anfteckender oder efelerregender 
Krankheiten der Auzfjchluß der betreffenden Berfon vom Schlachthofe für 
immer oder auf Zeit — bei Verfehlungen gegen die Ordnung auf dent 
Schlachthofe jedoch nur nach vorgängiger wiederholter Verwarnung durch 
die Berwaltung — verfügt werden. 
Den Ausgefchloffenen fteht das Bejchwerderecht au den Magijtrat 
zu, doch Hat eine Bejchwerde Feine aufichiebende Wirkung. 
Die vom Schlachthofe auzgefehloffenen Perjonen diirfen weder 
den Schlachthof wxoch den Viehhof betreten. 
Auf die in $ 1, Mol. 2 der Schlachthof Orduung aufgeführten 
Rerfonen find die Beftimmungen des 8 11 nach dem Gejebe nicht 
anwendbar. 
8 12. Gewerbzmäßig fir andere zu [Olachten, STeifdh abzuführen 
Fonftige. Dienite im ESchlachthofe anzubieten oder ZU Teiften,
	        
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