Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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25. Desinfektionsordnung; 4. November 18965. 
dann an Milzbrand und Rotz unter allen Umständen, bei Fleck— 
und Rückfalltyphus, Diphtherie, Darmtyphus, Scharlachfieber und 
bösaruger Ruhr, dann auch bei Krankheits- und Sterbefällen an 
anderen ansteckenden oder epidemisch auftretenden Krankheiten aus 
Auftrag der Polizeibehörde die von dem Kranken benützten Gebrauchs- 
gegenstände und Räume, sowie die in letzteren befindlichen Gegen⸗ 
lande durch die hiezu ermächtigten Personen desinfizieren zu lassen 
und sind sirafbar, falls sie den Vollzug der, zu diesem Zwecke 
getroffenen Anordnungen hindern oder nicht gestatten. 
Die Anordnung der Desinfektion erfolgt durch die Polizei— 
behörde auf Antrag des behandelnden Arztes oder des Amtgarztes, 
eventuell aus eigener Initialive und es wird hiebei Art und unee 
der Desinfektion von der Polizeibehörde nach vorhergangener 
Gutachtensabgabe seitens des Amtsarztes bestimmt. 
Die Desinfektion der vorbezeichneten Gebrauchsgegenstände 
hat ausschließlich in der städtischen Desinfektionsanstalt zu erfolgen 
und ist die Benützung von Privatreinigungsanstalten zur Desinfektion 
solcher Gegenstände bei Vermeidung der Bestrafung des Eigentümers 
der Gegenstände, wie des Inhabers der Reinigungsanstalt verboten. 
Verwendung und Desinfektion von Putzlumpen. 
85. 
In Fabriken und Werkstätten dürfen Lumpen aller Art lediglich 
zum Reinigen und Polieren fertiger Waren, nicht aber zum Reinigen 
und Entfetten der Maschinen verwendet werden; für letztere Zwecke 
ist ausschließlich Putzwolle zu verwenden. 
Käuflich bezogene Putzlumpen, deren Gebrauch nach Vor⸗ 
stehendem nicht ohnehin verboten ist, dürfen überdies in Fabriken 
und Werkstätten nur verwendet werden, wenn sie vorher in der 
städtischen Desinfektionsanstalt desinfiziert worden sind 
Die Verpflichtung, diese Lumpen desinfizieren zu lassen, obliegt 
den Händlern mit Lumpen, welche gehalten sind, die Desinfektion 
der Lumpen in der städtischen Desinfektionsanstalt vor der Ablieferung 
an die einzelnen Gewerbetreibenden vornehmen zu lassen. 
Putzlumpen, bezüglich deren die Desinfektionspflicht nicht besteht, 
sind vor dem Gebrauche zu waschen und dürfen nur in gewaschenem 
Zustande auf Lager gehalten werden. 
Der Verkauf nicht desinfizierter Putzlumpen an abrikbesitzer 
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