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25. Desinfektionsordnung; 4. November 1895.
seitens der Stadtgemeinde eine Desinfektionsanstalt errichtet worden
welche unter der Leitung des Stadtmagistrats und unter der Auf—
sicht des Kgl. Bezirksarztes der Stadt Nürnberg steht.
Die Venutzung der städtischen Desinfektionsanstalt steht teils
in dem Belieben des Publikums (8 3), teils ist sie den Beteiligten
zur Pflicht gemacht (88 4 bis 7).
Desinfektionsarten.
Die Desinfektion in dieser Anstalt geschieht zunächst durch
Anwendung trockener Hitze und strömenden Dampfes in hiefür
aufgestellten, bezw. fahrbaren Desinfektoren oder mittelst Chlor—
räucherung in besonderen Kästen. Welche Desinfektionsart im
einzelnen Falle anzuwenden ist, bestimmt auf Antrag des Kgl. Be—
zirksarztes die Polizeibehörde.
82.
Die Anwendung anderer Arten der Desinfektion als die in
Absatz 1 aufgeführten — 3. B. mittels desinfizierender Flüssig⸗
keiten — bleibt vorbehalten.
Freiwillige Desinfektion.
83.
Zur Benützung der städtischen Desinfektionsanstalt zum Zwecke
der Vesinfektion der in 81 bezeichneten Gegenstände ist jedermann
befugt. Jede vorzunehmende Desinfektion ist bei dem Verwalter
der Änstait schriftlich oder mündlich anzumelden. Bei der Anmeldung
ist die genaue Adresse anzugeben, und es wird hierauf die Zeit
bestimmt. zu welcher die Gebrauchsgegenstände abgeholt werden.
Wer eine Desinfektion angemeldet hat, ist verpflichtet, dafür
zu sorgen, daß zu der bezeichneten Stunde die zu desinfizierenden
Gegenstände von den Arbeitern der Desinfektionsanstalt ohne Ver—
zug fortgeschafft werden können.
Pflichtmäßige Desinfektion.
Desinfektion von Wohnräumen und
Gebrauchsssgegenständen.
Die Haushaltungsvorstände, bezw. deren Stellvertreter (in
Anstalten die Leiter, Verwalter, Hausväter usw) sind verpflichtet,
bei Krankheits- und Sterbefällen an asiatischer Cholera und Vocken,
84.