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24. Leichenfuhrwerk; 21. Juni 1895. — 25. Desinfektiondordnung; 4. Nov. 1805
Werden die Beerdigungskosten von der Armenpflege oder von
Wohltaͤtigkeitsanstalten bezahlt, so tritt eine Ermäßigung der Gebübr
duf“AMark für eine Leichenfuhr ein.
Alle diese Gebühren werden durch die Leichenfrauen eingehoben
und sind von denselben an den zuständigen Lohnkutscher abzuliefern.
g 10.
Den zur Leichenabfuhr zugelassenen Fuhrwerksbesitzern und
ihren Kutschern ist verboten, die vorstehend festgesetzten Gebühren
zu überschreiten, Geschenke und Trinkgelder zu fordern oder anzu⸗
sehmen, oder solche an diejenigen Personen, welche das Leichen⸗
fuhrwerk bestellen, zu verabreichen.
8 I1.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden
nach Maßgabe des 8 147 Ziffer 1 der Reichsgewerbeordnung bezw.
p Ihlet 152 des Polizeistrafgesetzbuches vom 26. Dezember 1871
estraft.
Dienstleistungen bei Sterbefällen und Leichenbegüngnissen.
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 28. Januar 1887.
(Amtsblatt Nr. 14.
X
Zu Artikel 152 Absatz 3 mit 61 83. 3 des Polizeistrafgesetzbuches und
8 78 der Reichsgewerbeordnung.
Abgedruckt Seite 371 ist dieser Sammlung.
25. Desinfeklionsordnung.
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 4. November 1895.)
Amtshblatt Nr. 132 Seite 405 ff).
*
Zu Artikel 67 Absatz 2 des Polizeistrafgesetzbuches und Artikel 40
der Gemeindeordnung.
*
Städtische Desinfektionsanstalt.
81.
Zum Zwecke der wirksamen Desinfektion von Gegenständen,
welche mit Personen, die an ansteckenden Krankheiten gelitten haben
oder noch leiden, in Berührung gekommen sind oder von anderen
Gegenständen, welche Träger von Krankheitskeimen sein können, ist
/Abgeändert beziehungsweise ergänzt durch die ortspolizeilichen Vorschriften
vom 22. Juni 1900 (Amtsblatt Nr. 78 Seite 440) und 29. Sktober 1901 Amtsblatt
Nr. 1380 Seite 747). Diese sind im obigem Abdruck berücksichtigt.
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