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25. Desinfektionsordnung; 4. November 1895.
Bezugsquelle (Lieferer und Bezugsort) und Herkunft (ob chinesische,
deutsche Roßhaare und dgl.), ferner der Tag des Empfangs, die
Zeit der Ablieferung an die Desinfektionsanstalt oder der Grund
der Unterlassung der Ablieferung zu ersehen ist. Die Eintragungen
in das Buch sind jeweils sofort zu betätigen.
Die von der Desinfektionsanstalt über die erfolgte Desinfektion
ausgestelllen Bescheinigungen sind zu sammeln, in zusammen⸗
hängender Reihenfolge aufzubewahren und der Polizeibehörde oder
deren Beauftragten auf Verlangen jederzeit vorzuzeigen.
Die in Absatz J genannten Materialien sind sofort nach deren
Empfang und jedenfalls noch vor dem Verkaufe oder der Ver—
arbeitung in die Desinfektionsanstalt zu verbringen. Mit denselben
dürfen vor Ausführung der Desinfektion nur solche Verrichtungen
vorgenommen werden, welche zur Prüfung der Beschaffenheit der
Malerialien, zur Verhütung ihres Verderbens sowie zur Vor—
bereitung und Ausführung der Desinfektion unerläßlich sind. Die
Arbeitgeber haben darauf zu halten, daß Arbeiter mit wunden
Hautstellen, insbesondere an Hals, Gesicht und Händen, zu diesen
Verrichtungen nicht verwendet werden.
Die Vorräte an nicht desinfiziertem Material der in Absatzl
——
dichten Behältern oder Räumen aufzubewahren. Solche Auf—
bewahrungsräume sowie die Plätze vor ihren Eingängen sind stets
rein zu halten.
Bei der Reinigung ist Staubbildung tunlichst zu verhüten;
das entstehende Kehricht sowie die Umhüllungen, in denen die nicht
desinfizierten Waren anlangen, sind zu verbrennen oder zu
desinfizieren. Dies gilt auch von dem bei der Bearbeitung nicht
desinfizierten Materials entstehenden Staube und dem dabei ab—
fallenden Schmutz.
Bei Verbringung der Waren in die Desinfektionsanstalt sind
auf den einzelnen Stücken (Kisten) der Name und die Wohnung
des betreffenden Gewerbetreibenden sowie die Art und das Gewicht
der Ware, dann der Tag des Empfangs in deutlicher Schrift zu
hderzeichnen.
Zulassung von Privatdesinfektionsanstalten.
837.
Auf Antrag kann einzelnen Gewerbetreibenden die Desinfektion
der in dem vorstehenden 8 aufgeführten Tierhaare in eigenen
Desinfektionsanstalten vom Magistrate gestattet werden.
Die Einrichtung einer solchen Privatdesinfektionsanstalt unter—
liegt der Genehmigung des Magistrats, welcher insbesondere vor—
schreiben wird, welcher Desinfektionsapparat aufzuftellen und wie
derselbe zu benützen ist.
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