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85. Einzelhut; 16. Jan. 1864. — 86. Umherlaufen von Vieh, Nachlese; 31. Dez. 190
stellung des Grundstückes an bis zur Abräumung desselben nach
beendigter Ernte, auf Wiesen vom 16. Dezember, insoferne jedoch
der Grundeigentümer eine längere Zeit gestattet, von spätestenß
1. April an bis 10. Oktober untersagi. Neuangelegte oder frisch
umgebaute Wiesen müssen von Schafen drei Jahre lang. von anderen
Viehgattungen fünf Jahre lang gänzlich freigehalten bleiben.
83.
Das Beweiden von Feldrainen zwischen angebauten Grund⸗
stücken ist verboten.
84.
Der Viehtrieb auf die weidepflichtigen Grundstücke darf nicht
uüber Grundstücke vorgenommen werden, über welche der Eigentümer
ein Triebrecht nicht hat; es sind bei dem Triebe des Viehes über
haupt alle Beschädigungen von Abzugsgräben, Straßengräben, Ge—
ländern, Hecken und dergleichen sowse Beschädigungen fremder
Grundstücke durch Abfressen usw. zu vermeiden.
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften unterliegen den
gesetzlichen Strafen.
36. Amherlaufen von Vieh und Geflügel, Aachlese.
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 31. Dezember 1902.
(Amtsblatt 1903 Nr. 3 Seite 21).
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zu Artikel 3, 116, 120, Ziffer 1 und Artikel 121 des Polizeistrafgesetzbuches.
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Das Umherlaufenlassen von Stallvieh und Hausgeflügel außer—
halb geschlossener Höfe oder anderer umfriedeter Raͤume ohne ge—
hörige Aufsicht sowie das Umherlaufenlassen des Hausgeflügels auf
den Feldern ist verboten.
Tauben — ausgenommen die Militärbrieftauben — sind vom
5. März bis 16. April und im Monat Oktober eingeschlossen zu
alten.
82.
Die Nachlese auf fremden Grundstücken ist verboten.