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88. Meßordnung; 30. März 1886.
vermögen. Diese Papiere sind bei Stellung des Gesuches um An⸗
weisung eines Meßplatzes der Polizeibehorde zue Prüfung o
zulegen.
83.
Jeder Verkäufer hat sich innerhalb der Grenzen des ihm an⸗
gewiesenen Verkaufsplatzes zu halten und darf! dieselben unter
keiner Bedingung überschreiten.
84.
Verkäufer, welche in gemeindlichen Meßbuden feil halten,
haben diese vor Beginn der Messe zu untersuchen und etwaige
Mängel sofort dem Marktmeister anzuzeigen. Privatbuden unh
Stande dürfen nicht eigenmächtig, sondern nur nach Maßgabe der
desfalls einzuholsenden polizeilichen Anordnungen aufgestellt werden.
Auch müssen alle Privatbuüden und Stände binnen langstens drei
Tagen nach dem Schlusse der Messe vom Meßplatze entfernt sein.
85.
Die Budenreihen auf dem Meßplatze dürfen — mit Ausnahme
der gepflasterten Straßenftrecken — mit Fuhrwerken nicht befahren
werden, vielmehr sind alle Meßgüter an den Eingängen zum
Meßplatze abzuladen und zu den Buden entweder zu tragen oder
auf Handwägen zu schaffen. Ausnahmsweise ist es gestattet, mit
den Wägen mit Hafnergeschirr, soweil es der Raum erlaubt, bis
zu den Verkaufsplätzen zu fahren.
86.
Die Durchgänge in den Budenreihen dürfen weder durch Kisten
noch durch sonstige Gegenstände verengt werden, und ebenso ist es
verboten, Kisten“ hinter den Buden aufzustellen oder Verkaufs⸗
gegenstände so auszuhängen, daß sie die Durchsicht durch die
Reihen verhindern.
87.
Der Verkauf auf dem Meßplatze beginnt Morgens 8 Uhr
und währt bis eine halne Stunde nach Sonnenuntergang. Eine
Stunde nach Sonnenuntergang Garausläuten) müssen alle Kisten
und Buden verschlossen und die Budenreihen von Käufern und
Verkäufern geräum sein, auch dürfen die Budenreihen, soweit sie
durch das Wächter personal abgesperrt sind von Niemandem be—
reten werden.