eh, Nachlee: dud
mung —T
iber, insoem n
tattet, bon su
guttu ue
chalten hin
251 —
z7. Anschlag des Bierpreises; 8. Oltober 1866. — 88 Meßordnung; 30. März 1886.
Zehnter Abschnitt.
Erwerbs⸗ und Gewerbepolizel.
angebauten hu
—A
——
be des Vehnh
Straßengribenß
hädigungen sun
iflen unterliegen u
gel, Jachlest
her 1902
holizeistrafgeseßbuchel
Hausgeflügel athr
er Raͤume ohne se
dausgeflügelß u
ttauben — sind ven
eingeschloßen z
derboten.
87. Anschlag des Fierpreises.
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 3. Oktober 1865.
Intelligenzblatt Nr. 118 Seite 2009)
Zu Artikel 143 Ziffer 1 des Polizeistrafgesetzbuches.
4
Schankberechtigte Brauer und Wirte sind verpflichtet, den
Bierpreis in ihren Tokalitäten in einer für die Gäste sichtbaren
Weise anzuschlagen.
Unterlassung dieses Anschlages zieht Geldstrafe bis zu 30 Mark
nach sich.
88. Meßardnung.
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 30. März 1886).
(Amtsblatt Nr. 43).
gu 88 69 und 70 iy der Reichsgewerbeordnung und Artikel 146 Absatz 1
des Polheistrafgesetzbuches.
81.
In hiesiger Stadt werden alljährlich zwei sogenannte Messen
und zwar:
1) die Ostermesse vom Dienstag nach Ostern an vierzehn Tage
ang,
2) die Herbst⸗ oder Egydien⸗Messe vom 1. September an vierzehn
Tage lang,
abgehalten.
gum Verkaufe während der Messe werden nur jene Personen
zugelassen, welche sich durch Wandergewerbescheine oder durch
Fewerbeaumeldescheine über ihre Handelsberechtigung auszuweisen
32
J Siehe Bekanntmachung vom 6. Mai 1898 (Amtsblatt Nr. 59 Seite 245).