Volltext: Nürnbergs Bedeutung für die politische und kulturgeschichtliche Entwickelung Deutschlands im 14. und 15. Jahrhundert

Anhängen von Handwägen u. s. w. 
8 8. Das Anhängen von Handwägen, Karren oder 
Schlitten an Fuhrwerke ist nur mit polizeilicher Erlaubniß 
gestattet; bei landwirthschaftlichen Fuhrwerken jedoch bedarf 
es dieser Erlaubniß nicht. 
Das Anhängen lediger Zugthiere an Gespanne oder 
Wöägen ist verboten. 
Ladung. 
8 9. Die Ladung eines Fuhrwerks muß im richtigen 
Verhältnisse zur Leistungsfähigkeit des Gespannes stehen. 
Ueberlastung des Fuhrwerks, in Folge deren das Gespann 
an irgend einem Punkte der Passage zu gehöriger Fort— 
schaffung desselben unvermögend wird, ist, unbeschadet der 
Einschreitung wegen Thierquälerei, verboten. 
Das Weiterfahren ist in einem solchen Falle nur nach 
entsprechender Entladung des Fuhrwerks oder mit Vorspann 
gestattet. 
Es ist verboten, ohne polizeiliche Bewilligung auf 
öffentlichen Straßen Lasten fortzubewegen, welche durch 
ihre Schwere oder sonstige Beschaffenheit zu einer die regel— 
mäßige Abnützung überschreitenden Beschädigung des Straßen— 
körpers führen können. Eingetretene Beschädigungen des 
Straßenkörpers sind auf Kosten des Zuwiderhandelnden 
wieder herzustellen. 
Einrichtung und Verwahrung der Ladung. 
8 10. Die Ladung muß so vertheilt und befestigt 
werden, daß sie weder ganz noch theilweise herabfallen, 
noch das Umschlagen des Fuhrwerks verursachen kann. Auch 
darf dieselbe weder ganz noch theilweise auf der Erde schleifen. 
Bierwägen. 
8 11. Die großen Bierfässer der Bierbrauereien (Fuhr— 
fässer) müssen mit starken Ketten an dem Fuhrwerke selbst 
befestigt sein.
	        
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