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Beleuchtung.
8 6. Während der Nachtzeit muß jedes auf öffentlicher
Straße befindliche bespannte Fuhrwerk entsprechend beleuchtet
sein.
Fuhrwerke, welche dem Personenverkehr dienen, müssen
mit 2 Laternen versehen sein, die an den Seiten, so weit
wie möglich nach vorne, anzubringen sind.
Bespannte Transportfuhrwerke haben eine Laterne zu
führen, welche vorne an der linken Seite, womöglich am
Bocke, oder an der Stirnseite des Fuhrwerks, eventuell,
wenn Dieß nicht möglich ist, an der Außenseite des Geschirrs
der Sattelpferde anzubringen ist.
Die Laternen müssen in ordnungsmäßigem Stande und
mit hellleuchtendem Lichte versehen sein.
Unter Nachtzeit im Sinne dieser Bestimmung ist die
Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine
Stunde vor Sonnenaufgang zu verstehen.
Der Magistrat behält sich vor, hinsichtlich der von der
Polizeibehörde angewiesenen Halte- und Aufstellungsplätze
für Fuhrwerke und insbesondere für Fiaker Ausnahmen von
den Bestimmungen des gegenwärtigen Paragraphen zuzulassen.
Schellengeläute, Doppelzügel.
8 7. Schellengeläute darf an den Gespannen nur bei
Schneebahn oder auf besondere Anordnung der Polizeibehörde
angebracht werden.
Einspänniges Pferdefuhrwerk muß mit doppelter Leine,
zweispänniges mit dem Kreuzzügel gefahren werden.
Bei zweispännigen Fuhrwerken, welche von auswärts
hierher kommen, ist die Anwendung von Doppelschnellzügeln
d. h.: die Verbindung von Schnell- und Laufzügeln) gestattet.
Auch hiesigen Fuhrwerksbesitzern, welche berufsmäßig
mit schweren Lastwägen schlechte Wege zu befahren haben,
kann für diese Lastwägen die Anwendung von Doppelschnell—
zügeln, wie sie bei zweispännigen Fuhrwerken, die von
auswärts hieher kommen, zulässig ist, auf Ansuchen von der
Polizeibehörde gestattet werden.