Inhaltsverzeichnis: Ortspolizeiliche Vorschriften, die Straßenpolizei und die öffentliche Reinlichkeit, dann den Schutz der öffentlichen Anlagen und der städtischen Wasserleitungen in Nürnberg betreffend

Zunamen und Wohnung (Ortschaft, Straße und Hausnummer) 
des Eigenthümers und, wenn derselbe mehrere derartige 
Fuhrwerke hält, mit einer besonderen Nummer bezeichnet 
sein. Diese Bezeichnung ist, insoweit nicht die Polizeibehörde 
Ausnahmen für einzelne Fuhrwerke bestimmter Gattung oder 
für einzelne Fuhrwerksbesitzer gestattet, an der rechten 
Seite des Fuhrwerks in deutlicher und unverwischbarer 
Schrift von mindestens 5 cm. Höhe dergestalt anzubringen, 
daß sie beständig sichtbar ist. Sie ist anzubringen entweder 
an dem Fuhrwerke selbst (und zwar keinesfalls am Geschirr— 
zeuge) oder an einer an dem Fuhrwerke zu befestigenden 
Tafel. Bei Handfuhrwerken ist die Anbringung der vor— 
schriftsmäßigen Bezeichnung oder Namenstafel auch an der 
Rückseite des Fuhrwerks gestattet. Strafbar sind die Besitzer 
der Wägen, welche ohne vorschriftsmäßige Bezeichnung oder 
Namenstafel betroffen werden; falls jedoch Personen in 
Folge allgemeinen oder speziellen Auftrags der Wagenbesitzer 
die Verpflichtung zur vorschriftsmäßigen Bezeichnung der 
Fuhrwerke übernommen haben und sich hiebei eine Vernach— 
lässigung dieser Verpflichtung zu Schulden kommen lassen, 
werden diese anstatt ihrer Auftraggeber bestraft. 
Maximalbreite der Fuhrwerke, Beschaffenheit der 
Räder. 
8 5. Die Breite eines Fuhrwerks darf nicht über 
2,30 m. betragen. Der Gebrauch niederer Räder, insbe— 
sondere sogenannter Rollen, ist verboten. Die Räder der 
Lastwägen müssen mindestens einen Durchmesser von 0,8 m. 
haben. Fuhrwerke, welche diesen Vorschriften nicht ent— 
sprechen, dürfen in dem städtischen Fahrgebiete nur nach 
vorgängiger polizeilicher Bewilligung und nur unter den 
hiebei gesetzten besonderen Bedingungen benützt werden. 
Auf Fuhrwerke, welche von auswärts hier ankommen 
oder hier nur durchgehen, finden diese Bestimmungen keine 
Anwenduna.
	        
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