Full text: Ortspolizeiliche Vorschriften, die Straßenpolizei und die öffentliche Reinlichkeit, dann den Schutz der öffentlichen Anlagen und der städtischen Wasserleitungen in Nürnberg betreffend

Der Magisftrat 
der 
königl. bager. Slaoöt NQüruberg 
erläßt anmit auf Grund des 8 366 Ziff. 10 des 
R.St.“G.«B., dann der Art. 2 Ziff. 6, Art. 90, 94 
und 95 des P.St.«G.-B. nachstehende durch Entschließung 
der kgl. Regierung von Mittelfranken, Kammer des Innern, 
vom 8. Januar 1892, E.Nr. 23551, für vollziehbar 
erklärte ortspolizeiliche Vorschrift zur Erhaltung der 
Sicherheit, Bequemlichkeit, Reinlichkeit und Ruhe auf 
den öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen und Wasser— 
straßen, sowie in den öffentlichen Anlagen und zum 
Schutze derselben, endlich zur Sicherstellung der städtischen 
Wasserleitungen und in Bezug auf öffentliche Reinlichkeit.
	        
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