Der Magisftrat
der
königl. bager. Slaoöt NQüruberg
erläßt anmit auf Grund des 8 366 Ziff. 10 des
R.St.“G.«B., dann der Art. 2 Ziff. 6, Art. 90, 94
und 95 des P.St.«G.-B. nachstehende durch Entschließung
der kgl. Regierung von Mittelfranken, Kammer des Innern,
vom 8. Januar 1892, E.Nr. 23551, für vollziehbar
erklärte ortspolizeiliche Vorschrift zur Erhaltung der
Sicherheit, Bequemlichkeit, Reinlichkeit und Ruhe auf
den öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen und Wasser—
straßen, sowie in den öffentlichen Anlagen und zum
Schutze derselben, endlich zur Sicherstellung der städtischen
Wasserleitungen und in Bezug auf öffentliche Reinlichkeit.