fullscreen: Ortspolizeiliche Vorschriften, die Straßenpolizei und die öffentliche Reinlichkeit, dann den Schutz der öffentlichen Anlagen und der städtischen Wasserleitungen in Nürnberg betreffend

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Auch den Gästen der Wirthschaft ist es verboten, 
außerhalb der Besuchszeit in den zur Wirthschaft nicht ge— 
hörigen Anlagentheilen zu verweilen. 
Nach Schluß der Besuchszeit haben die Gäste der 
Wirthschaft ihren Weg durch das jeweilig hiezu bestimmte 
Ausgangsthor des Parkes zu nehmen. 
8 96. Die Besucher der Marfeldanlagen haben den 
Weisungen des Aufsichts- und Polizeipersonals, welche den 
Schutz der Anlagen und ihrer Zugehörungen, die Regelung 
des Verkehrs und die Wahrung öffentlichen Anstandes zum 
Gegenstande haben, unweigerlich Folge zu leisten und sind 
strafbar, wenn sie diesen Weisungen Ungehorsam entgegen— 
setzen. Dieß gilt namentlich auch hinsichtlich des Auf— 
stellens von Kinderwägen und Fahrstühlen sowie für den 
Verkehr in den Wegen und Gängen der Anlagen. 
Etwaige Beschwerden über das Aufsichtspersonal sind 
in das in der Polizeistation am Maxfeld aufliegende Be— 
schwerdebuch einzutragen. 
8 97. Als Kinderspielplatz innerhalb der Umfriedung 
der Maxfeldanlagen ist der freie Raum westlich von der 
mittleren Kastanien-Allee in der Nähe des mittleren, süd— 
lichen Thores bestimmt. 
Außerdem sind als Kinderspielplätze angewiesen: 
a) der freie Platz außerhalb der Umzäunung des Max— 
feldes hinter dem Schulhause; 
b) der sogenannte kleine Judenbühl. 
8 98. Das Befahren der Wege mit bespanntem wie 
unbespanntem Fuhrwerk aller Art, bei letzterem abgesehen 
von Kinderwägen und Fahrstühlen, ingleichen das Fahren 
mit Velocipedes in den umfriedigten Maxfeldanlagen ist 
verboten. 
Ebenso ist dortselbst das Mitbringen von Hunden, 
auch wenn sie an der Leine geführt werden, untersagt. 
Von diesem Verbote sind jene Fuhrwerke, welche im 
Anuftrage oder mit besonderer Genehmigung des Magistrats
	        
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