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C. Vorschriften zum Schutze der öffentlichen
Anlagen und des Verkehrs in denselben.
I. Allgemeirtes
8 94. In öffentlichen Anlagen ist es verboten, Rasen—
plätze, Blumenbeete, Raseneinfassungen zu betreten, Blumen—
beete oder Zierpflanzen durch Hunde betreten zu lassen, in
die Gebüsche und Pflanzungen einzudringen, Bäume oder
Zierpflanzen zu beschädigen, Namen in solche einzuschneiden,
Aeste, Stöcke oder Ruten abzuschneiden, Zweige oder Blumen
abzureißen oder zu beschädigen, dürres Laub oder Holz zu
sammeln oder abzubrechen, Feuer anzuzünden, Vögel zu
fangen, Nester auszunehmen, zu schießen und zu jagen.
Lärmende Spiele der Kinder, das Umherjagen derselben
in den Alleen und Wegen, das Herumklettern auf den Ge—
bäulichkeiten der Anlagen, das Besteigen der Bäume durch
Kinder oder sonstige unberechtigte Personen, das Werfen
mit Steinen, insonderheit nach Bäumen, sowie andere
Handlungen, welche die Besucher der öffentlichen Anlagen
in deren Benützung zu beeinträchtigen und zu stbren ge—
eignet sind, sind verboten. Eltern oder sonstige zur Aufsicht
berufene Personen, welche Kinder an derartigen Handlungen
nicht hindern, sind strafbar.
II. Besondere Bestimmungen bezüglich der
Maxfeld-Anlagen.
8 95. Der Besuch der Maxfeldanlagen ist Jedermann,
jedoch nur während der von dem Magistrat jeweilig be—
stimmten Zeit, worüber entsprechende Bekanntmachung im
Amtsblatt erlassen wird, gestattet. Verlängerung der Be—
suchszeit kann die Polizeibehörde auf Ansuchen jederzeit
genehmigen. Wer zu der Zeit, in welcher die Anlagen
dem öffentlichen Besuch entzogen sind, unbefugt diese An—
lagen betritt oder in denselben verweilt, ist strafbar.