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Beschaffenheit der Einrichtung ausgestellt worden ist, wer
Nothpfosten beschädigt, widerrechtlich öffnet, in Gebrauch
nimmt, oder durch irgend welche Handlungen oder Unter—
lassungen deren Gebrauch beeinträchtigt, wer endlich den
zur Sicherstellung der städtischen Wasserleitung besonders
ergehenden und ihm eröffneten Aufträgen des Magistrats
nicht oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig Folge leistet.
V. Vvorschriften, die öffentliche Reinlich—
keit betr.
l. Allgemeines.
a) Reinigung von Weihern.
* 102. Im Stodtbezirke befindliche stehende Gewässer,
insbesondere Weiher und Teiche, sind auf jeweilige polizei—
liche Anordnung und zu der von der Polizeibehörde an—
geordneten Zeit, sowie innerhalb der bestimmten Frist
gründlich zu reinigen.
b) Reinhaltung von Straßen, Höfen ꝛc.,
Ausgießen vou Flüssigkeiten, Reinhaltung der Höfe, Reihen u. s. w.
5 103. Jede Verunreinigung der öffentlichen Straßen,
sowie das Ausgießen von Flüssigkeiten oder Auswerfen
von Stoffen, welche unangenehme oder schädliche Aus—
dünstungen verbreiten können oder gifthaltiger Natur sind,
ist untersagt.
Abwasser dieser Art darf weder direkt noch über be—
nachbarte Grundstücke auf ungepflasterte Straßen, in un—
gepflasterte Straßengräben oder Rinnen geleitet oder ge—
gossen werden. Auch in Höfen, Reihlein und Durchgängen,
welche im Privateigenthum sich befinden, ist das Ausgießen
solcher Flüssigkeiten, sowie das Auswerfen solcher Stoffe
verboten, und sind diese Oertlichkeiten von Unrath jeder
Art stets frei zu halten. Strafbar ist auch, wer den in
dieser Beziehung etwa veranlaßten besonderen Weisungen
der Polizeibehörde nicht oder nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig Folge leistet.