Virtuelle Schatzkammer der Stadtbibliothek Nürnberg Logo Vollbild
  • Erstes Bild
  • Vorheriges Bild
  • Nächstes Bild
  • Letztes Bild
  • Doppelseitenansicht
Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Ortspolizeiliche Vorschriften, die Straßenpolizei und die öffentliche Reinlichkeit, dann den Schutz der öffentlichen Anlagen und der städtischen Wasserleitungen in Nürnberg betreffend

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Ortspolizeiliche Vorschriften, die Straßenpolizei und die öffentliche Reinlichkeit, dann den Schutz der öffentlichen Anlagen und der städtischen Wasserleitungen in Nürnberg betreffend

Monografie

Persistenter Identifier:
06821781
URN:
urn:nbn:de:bvb:75-20221128095451
Titel:
Ortspolizeiliche Vorschriften, die Straßenpolizei und die öffentliche Reinlichkeit, dann den Schutz der öffentlichen Anlagen und der städtischen Wasserleitungen in Nürnberg betreffend
Signatur:
Amb. 8. 1418
Erscheinungsort:
Nürnberg
Herausgeber:
Tümmel
Dokumenttyp:
Monografie
Sammlung:
Norica
Drucke 19. Jahrhundert
Erscheinungsjahr:
1892
Umfang:
54 S.
Copyright:
Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg
Sprache:
Deutsch
Anmerkung:
In Fraktur

Kapitel

Titel:
C. Vorschriften zum Schutze der öffentlichen Anlagen und des Verkehrs in denselben.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel
Sammlung:
Norica
Drucke 19. Jahrhundert

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Ortspolizeiliche Vorschriften, die Straßenpolizei und die öffentliche Reinlichkeit, dann den Schutz der öffentlichen Anlagen und der städtischen Wasserleitungen in Nürnberg betreffend
  • Einband
  • Titelseite
  • Vorwort
  • A. Allgemeine Bestimmungen.
  • B. Vorschriften, die Erhaltung der Sicherheit und Bequemlichkeit des Straßen-Verkehrs betr.
  • C. Vorschriften zum Schutze der öffentlichen Anlagen und des Verkehrs in denselben.
  • D. Vorschriften zur Sicherstellung der städtischen Wasserleitung.
  • E. Vorschriften, die öffentliche Reinlichkeit betr.
  • F. Vorschriften, die Erhaltung der Ruhe auf öffenlichen Straßen betr.
  • G. Eingreifen der Aufsichtsorgane. Anordnungen der Aufsichtsorgane. Besondere Bedingungen.
  • H. Straf- und Schlußbestimmungen.
  • Einband
  • Farbinformation

Volltext

36 
C. Vorschriften zum Schutze der öffentlichen 
Anlagen und des Verkehrs in denselben. 
I. Allgemeirtes 
8 94. In öffentlichen Anlagen ist es verboten, Rasen— 
plätze, Blumenbeete, Raseneinfassungen zu betreten, Blumen— 
beete oder Zierpflanzen durch Hunde betreten zu lassen, in 
die Gebüsche und Pflanzungen einzudringen, Bäume oder 
Zierpflanzen zu beschädigen, Namen in solche einzuschneiden, 
Aeste, Stöcke oder Ruten abzuschneiden, Zweige oder Blumen 
abzureißen oder zu beschädigen, dürres Laub oder Holz zu 
sammeln oder abzubrechen, Feuer anzuzünden, Vögel zu 
fangen, Nester auszunehmen, zu schießen und zu jagen. 
Lärmende Spiele der Kinder, das Umherjagen derselben 
in den Alleen und Wegen, das Herumklettern auf den Ge— 
bäulichkeiten der Anlagen, das Besteigen der Bäume durch 
Kinder oder sonstige unberechtigte Personen, das Werfen 
mit Steinen, insonderheit nach Bäumen, sowie andere 
Handlungen, welche die Besucher der öffentlichen Anlagen 
in deren Benützung zu beeinträchtigen und zu stbren ge— 
eignet sind, sind verboten. Eltern oder sonstige zur Aufsicht 
berufene Personen, welche Kinder an derartigen Handlungen 
nicht hindern, sind strafbar. 
II. Besondere Bestimmungen bezüglich der 
Maxfeld-Anlagen. 
8 95. Der Besuch der Maxfeldanlagen ist Jedermann, 
jedoch nur während der von dem Magistrat jeweilig be— 
stimmten Zeit, worüber entsprechende Bekanntmachung im 
Amtsblatt erlassen wird, gestattet. Verlängerung der Be— 
suchszeit kann die Polizeibehörde auf Ansuchen jederzeit 
genehmigen. Wer zu der Zeit, in welcher die Anlagen 
dem öffentlichen Besuch entzogen sind, unbefugt diese An— 
lagen betritt oder in denselben verweilt, ist strafbar.
	        

Zitieren und Nachnutzen

Zitieren und Nachnutzen

Hier finden Sie Downloadmöglichkeiten und Zitierlinks zum Werk und aktuellem Bild.

Monografie

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Volltext PDF DFG-Viewer
TOC

Kapitel

PDF RIS

Bild

PDF ALTO TEI Volltext
Herunterladen

Bildfragment

Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild Link zu einem IIIF Bildfragment

Zitierlinks

Zitierlinks

Monografie

Um dieses Werk zu zitieren, stehen die folgenden Varianten zur Verfügung:
URN:
Hier kann eine Goobi viewer eigene URL kopiert werden:

Kapitel

Um dieses Strukturelement zu zitieren, stehen die folgenden Varianten zur Verfügung:
Hier kann eine Goobi viewer eigene URL kopiert werden:

Bild

Um dieses Bild zu zitieren, stehen die folgenden Varianten zur Verfügung:
URN:
Hier kann eine Goobi viewer eigene URL kopiert werden:

Zitierempfehlung

Ortspolizeiliche Vorschriften, Die Straßenpolizei Und Die Öffentliche Reinlichkeit, Dann Den Schutz Der Öffentlichen Anlagen Und Der Städtischen Wasserleitungen in Nürnberg Betreffend. Tümmel.
Bitte das Zitat vor der Verwendung prüfen.

Werkzeuge zur Bildmanipulation

Werkzeuge nicht verfügbar

Bildausschnitt teilen

Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Kontakt

Haben Sie einen Fehler gefunden, eine Idee wie wir das Angebot noch weiter verbessern können oder eine sonstige Frage zu dieser Seite? Schreiben Sie uns und wir melden uns sehr gerne bei Ihnen zurück!

Welches Wort passt nicht in die Reihe: Auto grün Bus Bahn:

Hiermit bestätige ich die Verwendung meiner persönlichen Daten im Rahmen der gestellten Anfrage.