Volltext: Das Merkantil-Friedens- und Schiedsgericht der Stadt Nürnberg und seine Geschichte

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fenten Dr. Dopp ftammt, führt als Swed der neuen Ordnung 
an, Faufmännifchen Streitigkeiten Die erforderliche Staatsaufficht 
at gewähren und ihnen daher auf der einen Seite die möglichft richtige 
Beurteihug durch gefeß- und fachkundige Richter zu verfchaffen, 
auf der anderen Seite ihnen einen fo fchnellen Rechtsgang zu 
gewähren, als es, ohne Beifeitefeßung der wefentlichen Erforder- 
nijje des beftimmten und gewichtigen Ganges der Rechtspflege, 
Die zu einent geficherten Schuß des bürgerlichen Eigentums er 
forderlich ift, nur immer gefchehen Ffann. 
Seitens der Marktvorfteher wurde Dr. Gög in Altdorf um 
Abgabe eines Gutachtens über den Entwurf der neuen Handels. 
zerichtsordnung gebeten und in der Bitte bemerkt, daß auf ihre 
zigene Deranlaffung und auf fehr nachdrücklich geführte Befchwerde 
über den unausftehlich langen Gang des Prozefjes die neue 
Bandelsgerichtsordmnung entworfen wurde. 
Diejer Berichtsordnung zufolge follte die bisher unter der 
Benennung QAMerkantil: und Bancogericht angeordnet gewefene 
Zuftizftelle nunmehr Handelsgericht genamıt werden. !) . 
Die Befegung Elch die gleiche: 2 Senatoren, 2 Konfulenten 
und die jedesmaligen 4 Marktvorfteher. 
Die Kompetenz des Handelsgerichts war eine ausjchließ- 
liche in allen Handelsftreitigkeiten, in welchen entweder beide 
Parteien Kaufleute oder weniaftens der Beflaate ein Handels: 
mann 2c, war, 2?) 
Das Derfahren war in der Regel ein ichriftliches.?) YXlach 
Einlauf von Klag{chrift und Klagsbeantwortung und. deren Prü- 
tung follte zunächft durch das Gericht oder zwei deputierte it 
3zlieder die Beilegung des Streites durch Güte verfucht werden. *) 
Bei fruchtlojem Verlauf war fodann ein Gutachten abzugeben, 
>b der Streit nach Lage der Sache bereits ipruchreif fei oder ob 
veitere Derhandlungen erforderlich. 5) Im eriten falle wurden 
5 Artifel 1. 
2) YUrtifel 8. 
%) UArtifel 14. 
5) Urtifel 34, 
5) Artikel 46.
	        
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