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Um Schluffe des Berichtes wurde der Erwägung anheim-
geftellt, ob nicht die Dorfchriften des preußifchen CLandrechts mit
zinigen Modifikationen die befte Grundlage für eine neue Prozeß-
ardnung des Banco: und Merkantilgerichts zu bilden geeignet feien.
Schon vorher hatte Dr. Deilodter zur Abhilfe der be:
tehenden AMängel Dorfchläge unterbreitet, welche hauptfächlich
ine Erweiterung der Kompetenz des Marktgewölbes bezieltem, !)
Hegenüber dem änßerft {Ahleppenden Gefchäftsgange des Banco-
und AMerkantilgerichts, deffjen Urfache in den gleichen Gründen
zefunden wurde, welche der obenerwähnte Bericht der Markt
vorfteher anführt, beftehe allerdings eine rafche Erledigung beim
Marftgewölbe, allein diefes Gericht würde nicht als eine Ynftanz
betrachtet, wenigftens nach der UAnficht der meiften Rechtsge:
‚ehrten. Aus der Beftimmung in 3. V der Merkantil-: und Banco:
gerichtsordnung von 1697, wonach es den Parteien freiftehe,
'hre Sachen im Marktgewölbe anzubringen, folge, daß uur mit
Bewilligung beider Parteien ‚eine Sache Dortfelbit entfchieden
erden Fam, geradefo, wie wenn fich zwei Parteien freimillig den
Ausfpruch von Schiedsgerichten unterwerfen, fo daß niemand ge:
jwungen werden Fönne, dafelbit Recht zu nehmen oder zu geben.
Zur Derbefferung der Zuftände und zur Befchleunigung
des Verfahrens in Handelsfachen hält Dr. Deilodier eine Er:
weiterung der Thätigkeit und der AMachtbefugnijje der Marfkt-
vorftcher für das geeignetite, weiche als Hauptgrundfäge enthält:
Zulaffung eines fchriftlichen Verfahrens (jeder Teil zwei Schrift“
jäße), Sulaffımg von nur Drei Terminen, überhaupt möglichtt
'ummarifches erfahren ohne viel Zeugenbeweife, Sulajiung eines
Rechtsaelechrten mit votum consultativum u. ff. w.
Bandelsgerichtsordnung von 1804.
Die neue Organifation erfolgte durch die Handelsagerichts-
ordnung vom 7. Januar 1804.
Der Ent Surf ?y Serfelben, welcher aus der Feder des Kon:
1) cf. Uft des Merkantil-Friedens= u. Schiedsgerichtes, das Derfahren
and die Befugnijfe diefes Gerichts betreifend.
im Mt Banco Dublico betreifend.