Volltext: Das Merkantil-Friedens- und Schiedsgericht der Stadt Nürnberg und seine Geschichte

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Um Schluffe des Berichtes wurde der Erwägung anheim- 
geftellt, ob nicht die Dorfchriften des preußifchen CLandrechts mit 
zinigen Modifikationen die befte Grundlage für eine neue Prozeß- 
ardnung des Banco: und Merkantilgerichts zu bilden geeignet feien. 
Schon vorher hatte Dr. Deilodter zur Abhilfe der be: 
tehenden AMängel Dorfchläge unterbreitet, welche hauptfächlich 
ine Erweiterung der Kompetenz des Marktgewölbes bezieltem, !) 
Hegenüber dem änßerft {Ahleppenden Gefchäftsgange des Banco- 
und AMerkantilgerichts, deffjen Urfache in den gleichen Gründen 
zefunden wurde, welche der obenerwähnte Bericht der Markt 
vorfteher anführt, beftehe allerdings eine rafche Erledigung beim 
Marftgewölbe, allein diefes Gericht würde nicht als eine Ynftanz 
betrachtet, wenigftens nach der UAnficht der meiften Rechtsge: 
‚ehrten. Aus der Beftimmung in 3. V der Merkantil-: und Banco: 
gerichtsordnung von 1697, wonach es den Parteien freiftehe, 
'hre Sachen im Marktgewölbe anzubringen, folge, daß uur mit 
Bewilligung beider Parteien ‚eine Sache Dortfelbit entfchieden 
erden Fam, geradefo, wie wenn fich zwei Parteien freimillig den 
Ausfpruch von Schiedsgerichten unterwerfen, fo daß niemand ge: 
jwungen werden Fönne, dafelbit Recht zu nehmen oder zu geben. 
Zur Derbefferung der Zuftände und zur Befchleunigung 
des Verfahrens in Handelsfachen hält Dr. Deilodier eine Er: 
weiterung der Thätigkeit und der AMachtbefugnijje der Marfkt- 
vorftcher für das geeignetite, weiche als Hauptgrundfäge enthält: 
Zulaffung eines fchriftlichen Verfahrens (jeder Teil zwei Schrift“ 
jäße), Sulaffımg von nur Drei Terminen, überhaupt möglichtt 
'ummarifches erfahren ohne viel Zeugenbeweife, Sulajiung eines 
Rechtsaelechrten mit votum consultativum u. ff. w. 
Bandelsgerichtsordnung von 1804. 
Die neue Organifation erfolgte durch die Handelsagerichts- 
ordnung vom 7. Januar 1804. 
Der Ent Surf ?y Serfelben, welcher aus der Feder des Kon: 
1) cf. Uft des Merkantil-Friedens= u. Schiedsgerichtes, das Derfahren 
and die Befugnijfe diefes Gerichts betreifend. 
im Mt Banco Dublico betreifend.
	        
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