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yie Akten zur Abfaffung des Erfenntnijjes verfendet und zwar
uerft an eiten von den drei AMarktvorftehern, welche im Laufe
des Prozefjes nicht mit der Sache befchäftigt waren. Derfelbe
hatte den Sall zu prüfen, die entfcheidenden Punkte, befjonders
diejenigen, welche vornehmlich auf der Faufmännifchen Buchfüih-
rung, auf vernünftigen Faufmäanmifchen Einrichtungen und Gewohn-
beiten beruhten, hervorzuheben und zu erläutern. Er hatte das
jachverftändige Urteil abzugeben im Einvernehmen mit dem be:
veits früher deputierten Marktvorfteher. Sodann gingen die Akten
an den zweiten Rechtsfonfulenten zur Sertigung der Relation.
Innerhalb vier Wochen gelangte Ddieje Relation zum anderen
Konfulenten, welcher numnehr. feinerfeits fein Dotum zu fertigen
hatte,
Die Akten lagen hierauf 8 Tage zur Einficht der fämtlichen
Berichtsmitglieder auf. Zu der darauffolgenden Sigung, in wel-
her die einzelnen Relationes und Dota verlefen wurden, erfolgte
nach Stimmenmehrheit die Schöpfung des Urteils, Zur Der-
Hindung der Entfcheidung wurde ein befonderer Termin an
deraumt,
War nach Lage des Prozeffes noch ein weiteres Derfahren
nötig, fo wurde zunächft die Klagbeantwortunasfchrift dem Kläger
zur Gegenäugerung übermittelt.
Segßtere erhielt fodann der Beklagte zur Schlufänßerung.
In der Regel durften weitere Schriften nicht gewechfelt werden.
Während bisher die Ausführungen der Parteien nur that-
jächliches enthalten mußten, durften fie nach ANitteihmg der Schluß:
äußerung, an den Kläger auch eine Ffurze Rechtsdeduktion folgen
'affen, welche lediglich zu den Akten genommen wurde. !)
Beweismittel waren Urkunden, insbefondere Handelsbücher,
Zeugen, Eid und Augenfchein,
Wie bereits erwähnt, war das Derfahren ein {chriftliches.
In befonderen Ausnahmsfällen war jedoch auch ein mündliches
Derfahren ?) ftatthaft, wenn nämlich nach dem Ertkennhuijje des
Berichts ein noch fchleunigerer Rechtsgang nötig erfchien, oder
1) Yrtifel 31.
N Mıtikel 52 #.