Volltext: Das Merkantil-Friedens- und Schiedsgericht der Stadt Nürnberg und seine Geschichte

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yie Akten zur Abfaffung des Erfenntnijjes verfendet und zwar 
uerft an eiten von den drei AMarktvorftehern, welche im Laufe 
des Prozefjes nicht mit der Sache befchäftigt waren. Derfelbe 
hatte den Sall zu prüfen, die entfcheidenden Punkte, befjonders 
diejenigen, welche vornehmlich auf der Faufmännifchen Buchfüih- 
rung, auf vernünftigen Faufmäanmifchen Einrichtungen und Gewohn- 
beiten beruhten, hervorzuheben und zu erläutern. Er hatte das 
jachverftändige Urteil abzugeben im Einvernehmen mit dem be: 
veits früher deputierten Marktvorfteher. Sodann gingen die Akten 
an den zweiten Rechtsfonfulenten zur Sertigung der Relation. 
Innerhalb vier Wochen gelangte Ddieje Relation zum anderen 
Konfulenten, welcher numnehr. feinerfeits fein Dotum zu fertigen 
hatte, 
Die Akten lagen hierauf 8 Tage zur Einficht der fämtlichen 
Berichtsmitglieder auf. Zu der darauffolgenden Sigung, in wel- 
her die einzelnen Relationes und Dota verlefen wurden, erfolgte 
nach Stimmenmehrheit die Schöpfung des Urteils, Zur Der- 
Hindung der Entfcheidung wurde ein befonderer Termin an 
deraumt, 
War nach Lage des Prozeffes noch ein weiteres Derfahren 
nötig, fo wurde zunächft die Klagbeantwortunasfchrift dem Kläger 
zur Gegenäugerung übermittelt. 
Segßtere erhielt fodann der Beklagte zur Schlufänßerung. 
In der Regel durften weitere Schriften nicht gewechfelt werden. 
Während bisher die Ausführungen der Parteien nur that- 
jächliches enthalten mußten, durften fie nach ANitteihmg der Schluß: 
äußerung, an den Kläger auch eine Ffurze Rechtsdeduktion folgen 
'affen, welche lediglich zu den Akten genommen wurde. !) 
Beweismittel waren Urkunden, insbefondere Handelsbücher, 
Zeugen, Eid und Augenfchein, 
Wie bereits erwähnt, war das Derfahren ein {chriftliches. 
In befonderen Ausnahmsfällen war jedoch auch ein mündliches 
Derfahren ?) ftatthaft, wenn nämlich nach dem Ertkennhuijje des 
Berichts ein noch fchleunigerer Rechtsgang nötig erfchien, oder 
1) Yrtifel 31. 
N Mıtikel 52 #.
	        
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