Full text: Das Merkantil-Friedens- und Schiedsgericht der Stadt Nürnberg und seine Geschichte

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dem gemeihnfanien Antrag der Parteien auf Merbefcheidung im 
außerordentlichen Verfahren willfahrt wurde. Die Befegung des 
Berichts war in diefem Sale auch eine andere, fie beftand aus 
drei Mitgliedern, nämlich einem Konfulenten und zwei Aarkt- 
vorfiehern. Die Ladungen erfolgten mündlich durch den Gerichts: 
siener, In möglichft wenig Deputationsfigungen, in welchen die 
üblichen relationes nulindlich abgegeben wurden, follten Die 
Zachen zur Erledigung gebracht und fofort das Erkenntnis gefchöpft 
werden. !) 
Bei diefent befchleunigten Derfahren follten jedoch nie Die 
vefentlichen Prozeßerfordernife und Vorfchriften der Handels: 
zerichtsordnung verabfjäumft werden. 
Wie erfichtlich, war auch hier den Marktvorftehern ein 
wefentlicher Anteil an der Rechtsfprechung eingeräumt und ihre 
Zhätigleit nicht etwa auf die Abgabe gutachtlicher Äußerungen 
befchränft. Zusbefondere bein mündlichen Verfahren lag bei 
Einigfeit der Richterfpruch in ihrer Hand. 
War bereits durch die Einführung des befonderen Merfah- 
;ens dem Wunjche auf befchleunigte Rechtshilfe in Handelsfachen 
Rechnung getragen, fo bildete es doch feinen Erjab für diejenigen 
StreitigFeiten, welche bisher fchon eines khleunigen Rechtsganges 
lich erfreuen Fonnten, über welche ledialich die NMarktvorfteher zu 
Bericht faßen. 
Dementfprechend wurde durch die neue Handelsgerichts- 
rdnung ausdrücklich die bisherige Inftitution des AMNarktgewölbes 
beftätigt, dent Art. 60 a. a. ©. beftimmte : 
„Schließlich aber hat es bei der von Alters her beftehen: 
den Einrichtung, nach welcher Streitigkeiten in Handelsfachen bei 
dem verorduneten Dorftehern des Handelsftandes in dem fogenann- 
ten NMarktgewölbe angebracht und entfchieden werden Bimen, 
‚ediglich das Bewenden, und Streitigkeiten, welche einmal dafelbft 
angebracht find, Fönnen in der Folge nicht mehr vor das Han: 
delsgericht gezogen werden; es wäre dem, daß die AMNarktvor- 
iteber, entweder auf Derlanagen der einen oder der andern Dartei, 
) Alrtifel 53.
	        
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