21
Im Falle von Brandjchäden wird an die Befchädigten nach
Maßgabe der von den Verficherungsgefellfchaften bezahlten Schaden?
humme Erjag geleiftet.
S 31. Sämtliche in den SchladhthHallen, in der Kuttelei und auf
dem Diülngerhofe durch Entleerung der Eingeweide fi) ergebenden
Aofallitoffe, dann Blut, Talg, Haare und Borften, welche von den
Schlachtenden nicht rechtzeitig ($ 22) aus dem Schlachthofe entfernt
worden find, fvowie der InhHalt der Dungftätten und der in den
Stallungen fih ergebende Dinger, ferner Streitz und Futterrejte ver
Bleiben der Anftalt; e3 Fönnen daher Anfprüche auf dieje Gegenftände
pder deren Wert nicht erhoben werden.
8 32. Animalijdhe Bäder irgend welcher Art dürfen im Schlacht:
Hofe nicht genommen oder zugelaffen werden.
& 33. Den Schlachthofbeamten ijt jederzeit der Zutritt zu allen
Räumlichkeiten im Schlachthofe geftattet. Bei den vermieteten Räumlich-
Feiten ijft jedoch, wenn dadurch nicht ein nachteiliger Auffchub verurjacht
wird, der Mieter oder ein Stellvertreter Desfelben zuzuziehen.
CC. Schlachtungen.
& 34. Die Reihenfolge der Schlachtungen, fowie der mit denjelben
zufammenhHängenden Gejchäfte wird von den mit der Neberwachung der
Schladhthallen beareftragten Bedienfteten beftimmt. Die Reihenfolge {ft
einzuhalten.
DazZ Brühen und Zurichten der Kuttelwaren Hat in der Kuttelei
zu gejchehen.
Die Zubereitung von Kuttelwaren nach den jüdijhen MNRitnal-
vor[riften darf mit Erlaubniz des Schlachthofdirektor3 auch außerhalb
des Schlachthofes ftattfinden, infolange nicht Hieflir geeignete Ein-
richtungen auf dem Schlachthofe getroffen find. Im Übrigen ijt die
Entfernung ungereinigter Kuttelwaren aus dem Schlachthofe unterfagt.
8 35. Die Entleerung der Mägen von SroßviehH (Dchfen, Kühe,
Stiere, Kinder) und von Pferden muß im Diüngerhof, die Reinigung in der
Kuttelei gefhehen.
Die Entleerung und Reinigung der SGedärme von Schladgtvieh
aller Art und der Mägen von KMleinviehH (Kälber, Schafe, Qämmer,
Biegen) und von Schweinen darf in den Schlachthallen, jedoch nur au
den Hiezu beftinmten Plägen gefchehen; der Hiebei fich ergebende Unrat
muß in Gefäßen aufgefangen und alsbald auf den Diüngerhof gebracht
werden.