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Das bei der Schlachtung fich ergebende Blut muß in Gefäßen auf-
gefangen werden, welche der Schlacdhtende jelbfjt zu fielen Hat. Die Form
und die Art diefer Gefäße wird von dem Schlachthofdivektor beftimmt.
$ 36. In den Großviehldhladhthallen dürfen nur Dchjen, Kühe,
Stiere und Rinder, in der KleinviehroHlkacdhthalle nur Kälber, Schafe,
Biegen, Lämmer und Kigen, in der Schweinefchlachthalle nır Schweine
gefchladhtet werden. In Notfällen Fanır der SchlachthHofdirektor Aus:
nahmen geftatten.
Die Schlachtpläge werden den Schlachtenden von den mit der
Aufficht in den Schlachthallen betrauten ftädtijdhen Schlachthofbedienfteten
angewiejen. Kein Schlachtender Hat AnfpruchH auf einen befonderen
Schlachtplaß.
Die Tötung der Schweine darf, Notfälle ausgenommen, nur in
dem DHiczu Dbeftimmten Raume der Schweinefchlachthalle vorgenommen
werden. Zu diefem Zwecke müjjen die Schweine an den in der Wand
angebrachten Ringen mit einem Hinterfuße angehängt und mit der Seite
an die Wand geftellt werden.
Da3Z Brühen und EnthHaaven gefchlacdhteter Schweine darf uur im
Brühraume und die Entnahme der Eingeweide und weitere Aufarbeitung
nur in dem Hiefür beftimmten Raume der Schweinejchlachthalle erfolgen.
Pferde, Ejiel und Maulejel dürfen nur im Pferdefchlachthaufe
gejchlachtet werden. |
8 37. Inu die Kuttelei dürfen nur die Mänler, Zungen, Füße,
Bruft- und Baucheingeweide von gefchlachteten Tieren gebracht werden.
Die entleerten Mägen und Därme miüjfjen vor dem Briühen jorgfältig
in den Wafjfchtrögen gereinigt werden.
Die in der Kuttelei vorhandenen Kejjel dürfen uur zum Brühen,
nicht auch zum Sieden der Kuttelwaren verwendet werden. Die weitere
Zurichtung, das Sieden, Sulzen u. 1. w., muß außerhalb des Schlacht:
hofes erfolgen.
$ 38. Die Kuttelwaren müfjen fpäteltenz am Tage nach der
Schlachtung des betreffenden Tieres in der Kuttelei aufgearbeitet
werden; die fertige Kuttelware ijt noch am gleichen Tage aus dem
Schlachthof zu entfernen.
Die Arbeitspläge in der Kuttelei werden den Kuttlern von dem
Schlachthofdirvektor zugewiejen.
Nach vollendeter Arbeit Haben die KAuttler die ihnen zugewiefenen
Arbeitspläge und SGerätfchaften zu reinigen und lestere mieder an ihre
beitimmten Bläßge zu bringen.