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Die vorhandenen Beleuchtungs- Einrichtungen Dürfen uur mit
Senehmigung der mit der MYufjicht in den Schlachthallen betrauten
Schlachthofbedienfteten entzündet werden. Sie find Jofort nach
vollendeter Arbeit von demjenigen, welcher fie entzündet Hat, wieder zu
Töjchen; SGashähne und elektriiche Schaltapparate find gut zu fcHließen.
8 27. Die Wafjerhähne dürfen nur zum Bezuge des benötigten
Trink und ReinigungSwaljer3 geöffnet und miüjfen alsbald nach gedecktem
Bedarfe wieder gefchlojffen werden.
Die Handhabung der AWbjtelvorridhtungen zu den Dampf- und
Wajferleitungen darf nur unter Yufficht und nach Anordnung der mit
ihrer Neberwachung beauftragten SchlachthHofbedienfjteten gefchehen 11D
ift jedem Unbefugten verboten.
ZTrinkwafjer darf zu Reinigungszwecden nicht benügt werden.
Seder über den jeweiligen Bedarf hinausgehende Verbrauch an
Sfektrizität, Ga3 oder Wafjjer ift verboten.
8 28. Nach jeder SHlacdhtung find die benügsten Geräte von dem
Schlachtenden oder defjen Arbeitsleuten jorgfältig zu reinigen und
wieder an die beftimmten Bläge zu bringen.
Der Schlachtende hat auch den Fußboden und die Wände Des
von im benügten Schlachtraume3 gründlich zu jJäubern und den
Schlachtraum wenigjten3 fjoweit zu reinigen, al e8 durch Uebergießen
mit Wafjjer möglich ft. Die bei der Schlachtung fidh ergebenden
Abfälle Hat er in die Dungftätte zu verbringen.
$ 29. Die von der Stadtgemeinde den Schlachtenden zur
Verfügung geftellten Geräte dürfen au3 der Halle, zu deren Ein-
richtung fie gehören, nicht entfernt werden oder müjjen, wenn Dies
unumgänglich notwendig fein follte, alsbald wieder dahin zurück
gebracht werden.
8 30. Der Magiftrat übernimmt feine Haftung für die Sicherheit
der Iebenden oder gefchlachteten Tiere, des Fleijches und der den
Schlachtenden gehörenden oder ihHnen anvertrauten SGerätjchaften u. f. w.
Er haftet nur fir den durch böfe AWbficht oder grobe Verfchukden feiner
Bedieniteten verurjachten Schaden.
Für alle anderen Schäden, iInsbejondere fir Verwechslung der
Schlachtftücke oder einzelner Teile derfjelben, fowie der Nebenprodukte
und Abfälle, oder der SGerätfchaften wird keine Gewährjchaft geleiftet;
ebenfo Teijtet die Stadtgemeinde für ale durch Zufall eintretenden
Schäden Kfeine Entjhädigung, jedoch verfichert fie das eingeftellte Vieh
gegen FeuerSgefahr.