Full text: Ortspolizeiliche Vorschriften und Gebührenordnungen für den Betrieb des Schlachthofes, des Viehhofes und der Freibank der Stadt Nürnberg

50 
Die vorhandenen Beleuchtungs- Einrichtungen Dürfen uur mit 
Senehmigung der mit der MYufjicht in den Schlachthallen betrauten 
Schlachthofbedienfteten entzündet werden. Sie find Jofort nach 
vollendeter Arbeit von demjenigen, welcher fie entzündet Hat, wieder zu 
Töjchen; SGashähne und elektriiche Schaltapparate find gut zu fcHließen. 
8 27. Die Wafjerhähne dürfen nur zum Bezuge des benötigten 
Trink und ReinigungSwaljer3 geöffnet und miüjfen alsbald nach gedecktem 
Bedarfe wieder gefchlojffen werden. 
Die Handhabung der AWbjtelvorridhtungen zu den Dampf- und 
Wajferleitungen darf nur unter Yufficht und nach Anordnung der mit 
ihrer Neberwachung beauftragten SchlachthHofbedienfjteten gefchehen 11D 
ift jedem Unbefugten verboten. 
ZTrinkwafjer darf zu Reinigungszwecden nicht benügt werden. 
Seder über den jeweiligen Bedarf hinausgehende Verbrauch an 
Sfektrizität, Ga3 oder Wafjjer ift verboten. 
8 28. Nach jeder SHlacdhtung find die benügsten Geräte von dem 
Schlachtenden oder defjen Arbeitsleuten jorgfältig zu reinigen und 
wieder an die beftimmten Bläge zu bringen. 
Der Schlachtende hat auch den Fußboden und die Wände Des 
von im benügten Schlachtraume3 gründlich zu jJäubern und den 
Schlachtraum wenigjten3 fjoweit zu reinigen, al e8 durch Uebergießen 
mit Wafjjer möglich ft. Die bei der Schlachtung fidh ergebenden 
Abfälle Hat er in die Dungftätte zu verbringen. 
$ 29. Die von der Stadtgemeinde den Schlachtenden zur 
Verfügung geftellten Geräte dürfen au3 der Halle, zu deren Ein- 
richtung fie gehören, nicht entfernt werden oder müjjen, wenn Dies 
unumgänglich notwendig fein follte, alsbald wieder dahin zurück 
gebracht werden. 
8 30. Der Magiftrat übernimmt feine Haftung für die Sicherheit 
der Iebenden oder gefchlachteten Tiere, des Fleijches und der den 
Schlachtenden gehörenden oder ihHnen anvertrauten SGerätjchaften u. f. w. 
Er haftet nur fir den durch böfe AWbficht oder grobe Verfchukden feiner 
Bedieniteten verurjachten Schaden. 
Für alle anderen Schäden, iInsbejondere fir Verwechslung der 
Schlachtftücke oder einzelner Teile derfjelben, fowie der Nebenprodukte 
und Abfälle, oder der SGerätfchaften wird keine Gewährjchaft geleiftet; 
ebenfo Teijtet die Stadtgemeinde für ale durch Zufall eintretenden 
Schäden Kfeine Entjhädigung, jedoch verfichert fie das eingeftellte Vieh 
gegen FeuerSgefahr.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.