Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

252 — 
88. Meßordnung; 30. März 1886. 
vermögen. Diese Papiere sind bei Stellung des Gesuches um An⸗ 
weisung eines Meßplatzes der Polizeibehorde zue Prüfung o 
zulegen. 
83. 
Jeder Verkäufer hat sich innerhalb der Grenzen des ihm an⸗ 
gewiesenen Verkaufsplatzes zu halten und darf! dieselben unter 
keiner Bedingung überschreiten. 
84. 
Verkäufer, welche in gemeindlichen Meßbuden feil halten, 
haben diese vor Beginn der Messe zu untersuchen und etwaige 
Mängel sofort dem Marktmeister anzuzeigen. Privatbuden unh 
Stande dürfen nicht eigenmächtig, sondern nur nach Maßgabe der 
desfalls einzuholsenden polizeilichen Anordnungen aufgestellt werden. 
Auch müssen alle Privatbuüden und Stände binnen langstens drei 
Tagen nach dem Schlusse der Messe vom Meßplatze entfernt sein. 
85. 
Die Budenreihen auf dem Meßplatze dürfen — mit Ausnahme 
der gepflasterten Straßenftrecken — mit Fuhrwerken nicht befahren 
werden, vielmehr sind alle Meßgüter an den Eingängen zum 
Meßplatze abzuladen und zu den Buden entweder zu tragen oder 
auf Handwägen zu schaffen. Ausnahmsweise ist es gestattet, mit 
den Wägen mit Hafnergeschirr, soweil es der Raum erlaubt, bis 
zu den Verkaufsplätzen zu fahren. 
86. 
Die Durchgänge in den Budenreihen dürfen weder durch Kisten 
noch durch sonstige Gegenstände verengt werden, und ebenso ist es 
verboten, Kisten“ hinter den Buden aufzustellen oder Verkaufs⸗ 
gegenstände so auszuhängen, daß sie die Durchsicht durch die 
Reihen verhindern. 
87. 
Der Verkauf auf dem Meßplatze beginnt Morgens 8 Uhr 
und währt bis eine halne Stunde nach Sonnenuntergang. Eine 
Stunde nach Sonnenuntergang Garausläuten) müssen alle Kisten 
und Buden verschlossen und die Budenreihen von Käufern und 
Verkäufern geräum sein, auch dürfen die Budenreihen, soweit sie 
durch das Wächter personal abgesperrt sind von Niemandem be— 
reten werden.
	        
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