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88. Meßordnung; 30. März 1886. — 89. Christmarktordnung; 6. Mai 1898.
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An Sonntagen und kirchlichen Feiertagen ist das Offnen der
Buden sowie jeder Verkauf auf dem Meßplatze auf der Insel Schütt
herboten, mit Ausnahme des ersten Sonntages im Monate September,
in welchem der Verkauf nach Schluß des vormittägigen Gottes—
dienstes beginnen darf. 7
89
Verboten ist jede Verunreinigung des Meßplatzes und nament—
lich auch der Zwischenräume zwischen den Buden.
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Wegen der mit den Messen in der Regel verbundenen Schau—
und Vorftellungen wird auf Artikel 32, 33 und 34 des Polizei—
trafgesetzbuches und 8 60a der Reichsgewerbeordnung verwiesen.
811.
Vor Beginn der Messe und nach dem Schluß derselben sind alle
Verkäufe auf dem Meßplatze verboten.
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Verfehlungen gegen diese Vorschriften unterliegen den gesetz⸗
sichen Strafen.
89. Christmarklordnung.
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 6. Mai 1898.
Amtsblatt Nr. 59 Seite 246).
Zu 88 69 und 70 der Reichsgewerbeordnung und Artikel 146 des
Polizeistrafgesetzbuches
Der Christmarkt darf nur von hiesigen Fabrikanten, Handel—
und Gewerbetreibenden bezogen werden.
81
82.
Der Christmarkt beginnt am 7. Dezember und dauert bis zum
24. desselben Monats abends, nach welchem Tage nichts mehr auf
demselben verkauft werden darf.
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