Full text: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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39. Christmarktordnung; 6. Mai 1898. — 90. Christbaummarktordn.; 6. Mai 1898 
83. 
An den beiden dem Weihnachtsfeste unmittelbar vorausgehenden 
Sonntagen ist es gestattet, nach dem Schlusse des vormittägigen 
Gottesdienstes feilzuhalten. 
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84 
Verkäufer, welche in gemeindlichen Meßbuden feilhalten, haben 
diese vor Beginn des Christmarktes zu unterfuchen und etwaige 
Mängel sofort dem Marktmeister anzugeigen. 
Privatbuden und Stände dürfen nicht eigenmächtig, sondern 
nur nach Maßgabe der desfalls einzuholenden polizeilichen Anord 
nungen aufgestellt werden. Auch müssen alle Privatbuden und 
Stände binnen längstens drei Tagen nach dem Schlusse des Christ⸗ 
marktes vom Marktplatze entfernt werden. 
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85. 
Die Durchgänge in den Budenreihen dürfen weder durch 
Kisten noch durch sonstige Gegenstände verengt werden; ebenso ist 
es verboten, Kisten hinlser den Buden aufzustellen oder Verkaufs— 
gegenstände so auszuhängen, daß sie die Durchsicht durch die Reihen 
verhindern. 
86. 
Verboten ist jede Verunreinigung des Christmarktplatzes und 
namentlich auch der Zwischenräume zwischen den Buden. 
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87. 
Für Benützung des Platzes ist ein von dem Magistrat zu be⸗ 
stimmendes Plaßgeid zu entrichten. 
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—— 
90. Christhaummarktordnung. 
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 6. Mai 1898. 
(Amtsblatt Nr. 59 Seite 245). 
* 
Zu 88 69 und 70 der Reichsgewerbeordnung und Artikel 146 
des Polizeistrafgeseßzbuches 
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