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39. Christmarktordnung; 6. Mai 1898. — 90. Christbaummarktordn.; 6. Mai 1898
83.
An den beiden dem Weihnachtsfeste unmittelbar vorausgehenden
Sonntagen ist es gestattet, nach dem Schlusse des vormittägigen
Gottesdienstes feilzuhalten.
st
84
Verkäufer, welche in gemeindlichen Meßbuden feilhalten, haben
diese vor Beginn des Christmarktes zu unterfuchen und etwaige
Mängel sofort dem Marktmeister anzugeigen.
Privatbuden und Stände dürfen nicht eigenmächtig, sondern
nur nach Maßgabe der desfalls einzuholenden polizeilichen Anord
nungen aufgestellt werden. Auch müssen alle Privatbuden und
Stände binnen längstens drei Tagen nach dem Schlusse des Christ⸗
marktes vom Marktplatze entfernt werden.
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85.
Die Durchgänge in den Budenreihen dürfen weder durch
Kisten noch durch sonstige Gegenstände verengt werden; ebenso ist
es verboten, Kisten hinlser den Buden aufzustellen oder Verkaufs—
gegenstände so auszuhängen, daß sie die Durchsicht durch die Reihen
verhindern.
86.
Verboten ist jede Verunreinigung des Christmarktplatzes und
namentlich auch der Zwischenräume zwischen den Buden.
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87.
Für Benützung des Platzes ist ein von dem Magistrat zu be⸗
stimmendes Plaßgeid zu entrichten.
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90. Christhaummarktordnung.
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 6. Mai 1898.
(Amtsblatt Nr. 59 Seite 245).
*
Zu 88 69 und 70 der Reichsgewerbeordnung und Artikel 146
des Polizeistrafgeseßzbuches
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