Volltext: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

282 B. Besonderer Teil, VI. Missetaten wider die Religion. 
keine Entwendung mehr zu begehen. seiner Ehefrau die Treue zu 
wahren. 
Der Bruch der Gelöbnisse ersterer Gattung hat die für diese 
Eventualität bereits vorbemerkte Ahndung im Gefolge, deren 
Gröfse oft in keinerlei Verhältnis zum Inhalt des Versprechens 
steht, bzw. sehr beträchtlich ist. Bei Wiederholung des „ver- 
schwornen‘“ Delikts indessen tritt die reguläre Strafe desselben, 
also z. B. des Diebstahls, in Kraft, womöglich. weil ja Rückfall 
vorliegt, geschärft oder ev. vereint mit der Meineidssühne.’) 
Hiemit sind wir im Wirkungsbereich der eigentlichen Ur- 
fehde angelangt. Gedachte ich derselben bereits gelegentlich der 
Stadtverweisung, sowie bei Besprechung der Fehde — als des 
Friedensgelöbnisses der Parteien —. so sind hier noch andre 
Varietäten hervorhebenswert. 
Urfehde auf Urfehde drängt sich im Achtbuch. Denn die 
Selbstverurteilungen unter dem Gelöbnis, die festgesetzte Frist in 
der Fremde auszuharren, bei unerlaubter Rückkehr jedoch die im 
Buch verzeichnete Todes- oder andre Strafe erleiden zu wollen, 
charakterisieren sich als nichts anderes. 
Ihr Tenor ist mitunter sehr langathmig, indem er den Schrift- 
raum eines stattlichen Pergamentes erfüllt. Wie bemerkt. schwört 
aber auch der aus dem Gefängnis Entlassene die Urfehde, sich 
wegen der in ihm erlittenen Unbill und Tortur nicht zu rächen, 
ja sogar dieselbe andern gegenüber zu verschweigen. Endlich 
gelobt der zur Einmauerung Verurteilte, nie mehr sein enges Ge- 
häuse, der Eingegrenzte nicht ohne Ratserlaubnis die Stadt ver- 
lassen zu wollen.?) 
Die Urfehde ist entweder eine schlechte (schlichte) oder eine 
feierliche. Der erstern wird durch ein einfaches Gelöbnis, mit seinen 
Treuen dem Auferlegten gerecht zu werden, Genüge getan; bei 
der in solenner Weise abyelegten schwört der Freigelassene ..ze 
7) AB. I, 15; Meynolt verwundet und schwört vor den Fünfen, die Bulse 
zu erlegen. Da er dies nicht hält, Abschlagung d. Schwurfinger, Pranger, 
ewig über Rhein, AB, 1448, 28; AB. 316, 37; hat geschworen, Geld auf das 
Haus zu geben, „nicht aufsgericht und veracht“, ewigl. b. Hals üb. d. Donau, 
AB. I, 1483—96, 70; H. 1 jar, d. d. er sein trew gab, daz er vier tar im 
loch solt liegen und geben 5 Pfd. hir., AB. 817, 8. 
8) s. Fehde und Freiheitsstr.; juravit vrfeh und sol auch verınauret werden 
und beleiben sein lebtag, AB. 317. 60.
	        
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